Norm
ABGB §983Rechtssatz
Ein Darlehensvertrag kann auch durch Übergabe eines Wechsels oder Schecks zustandekommen, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, daß diese die Darlehensvaluta sein sollen; andernfalls kommt der Darlehensvertrag erst mit dem Eingang des Bargeldes zustande.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0025271Dokumentnummer
JJR_19621024_OGH0002_0070OB00264_6200000_001