RS OGH 1965/9/29 7Ob272/65, 1Ob26/71, 1Ob761/77

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Veröffentlicht am 29.09.1965
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Norm

ABGB §428
ABGB §983

Rechtssatz

Erhält eine Person, die sowohl Vertreter des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers ist, die Darlehenssumme zur Ausfolgung an den Schuldner, so gilt das Darlehen erst zu dem Zeitpunkt als gegeben, zu dem der Betrag dem Schuldner ausbezahlt wird oder der Vertreter auf erweisliche Art an den Tag legt, daß er die Summe namens des Schuldners innehabe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0011216

Dokumentnummer

JJR_19650929_OGH0002_0070OB00272_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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