Norm
ABGB §428Rechtssatz
Erhält eine Person, die sowohl Vertreter des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers ist, die Darlehenssumme zur Ausfolgung an den Schuldner, so gilt das Darlehen erst zu dem Zeitpunkt als gegeben, zu dem der Betrag dem Schuldner ausbezahlt wird oder der Vertreter auf erweisliche Art an den Tag legt, daß er die Summe namens des Schuldners innehabe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0011216Dokumentnummer
JJR_19650929_OGH0002_0070OB00272_6500000_001