RS OGH 1962/9/26 7Ob271/62

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Veröffentlicht am 26.09.1962
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Norm

ABGB §983

Rechtssatz

Wird zur Finanzierung einer Erzeugung ein Geldbetrag hingegeben, der mit den Kaufpreisen aus Lieferungen der vom Empfänger herzustellenden und vom Geldgeber zu vertreibenden Erzeugnisse verrechnet werden soll, ohne daß den Empfänger eine nach Zeit und Umfang bestimmte Lieferverpflichtung trifft, dann liegt ein Darlehensverhältnis vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024134

Dokumentnummer

JJR_19620926_OGH0002_0070OB00271_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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