Norm
ABGB §983Rechtssatz
Wird zur Finanzierung einer Erzeugung ein Geldbetrag hingegeben, der mit den Kaufpreisen aus Lieferungen der vom Empfänger herzustellenden und vom Geldgeber zu vertreibenden Erzeugnisse verrechnet werden soll, ohne daß den Empfänger eine nach Zeit und Umfang bestimmte Lieferverpflichtung trifft, dann liegt ein Darlehensverhältnis vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024134Dokumentnummer
JJR_19620926_OGH0002_0070OB00271_6200000_001