Norm: ABGB §213ABGB §271ABGB §282
Rechtssatz: Die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator gemäß § 271 ABGB ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung, die ja eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes - hier des § 213 ABGB - voraussetzte, würde der in den Gesetzesmaterialien betonten Intention des KindRÄG 2001, die Rechtsinstitute der Obsorge, der Sachwalterschaft und der Kuratel deutlich voneinander abzugr... mehr lesen...
Norm: ABGB §212ABGB §213ABGB §271
Rechtssatz: Das Aufgabengebiet eines Kollisionskurators gemäß §271 ABGB ist keine "andere Angelegenheit" im Sinn des §212 Abs3 ABGB. Bedarf es nur einzelner Vertretungshandlungen liegt auch kein Fall der teilweisen Obsorgeübertragung an den Jugendwohlfahrtsträger gemäß §213 ABGB vor. Entscheidungstexte 8 Ob 144/03i Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ... mehr lesen...
Norm: ABGB idF KindRÄG 2001 §212 Abs3ABGB §213ABGB idF KindRÄG 2001 §271
Rechtssatz: Keine Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator. Entscheidungstexte 5 Ob 100/03x Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 100/03x 7 Ob 7/04m Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 7/04m Auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs3 GABGB §271
Rechtssatz: Es kann nicht generell gesagt werden, dass bei gerichtlicher Genehmigung eines Darlehensvertrages bezüglich minderjähriger Beteiligter die Bestellung eines Kollisionskurators nicht erforderlich ist. Vielmehr muss auch die Verwendung des Darlehens zu dem angegebenen, (auch) im Interesse der Kinder gelegenen Zweck gesichert erscheinen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §271
Rechtssatz: Auch ein mangels Bestellung eines besonderen Kurators gemäß § 271 ABGB unwirksames Rechtsgeschäft kann durch den volljährig Gewordenen genehmigt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 137/99a Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 137/99a 7 Ob 112/02z Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 112/02z ... mehr lesen...
Norm: ABGB §271ABGB §1494GmbHG §83
Rechtssatz: Die in § 1494 ABGB angeordnete Hemmung der Verjährung unter anderem zugunsten Minderjähriger greift nicht nur dann Platz, wenn der Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat, sondern auch dann, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung besteht, vom Vertreter aber wegen einer Interessenkollision eine gesetzmäßige Wahrung der Rechte des Minderjährigen nicht zu erwarten ist. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §271ABGB §1494
Rechtssatz: Bestand für die Dauer der Lebensgemeinschaft des Beklagten mit der Kindesmutter eine Interessenkollision mit Auswirkungen auf die Stellung der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Klägers, war für diesen Zeitraum die Verjährungszeit gehemmt. Entscheidungstexte 4 Ob 174/99p Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 174/99p Veröff: SZ 72... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs3 GABGB §271
Rechtssatz: Die Einlassung als Beklagter in einen Rechtsstreit und die Erteilung sowie der Widerruf einer Vollmacht zählen zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb, solange zwischen dem Kind und seinen Eltern kein Interessenwiderstreit besteht. In diesen Fällen ist gemäß § 271 ABGB bei einem Interessenwiderstreit mit der Bestellung eines Kollisionskurators vorzugehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...