Norm: ABGB §863 EIIABGB §863 JABGB §914 IIIhABGB §1346 DWG Art10WG Art30
Rechtssatz: Für einen Wechselbürgen, der betraglich mit S 1 Million und zeitlich mit dem Eingang der Zahlung durch den Schuldner beschränkt haftet und nach Fälligkeit des ersten Wechsels und Rückstellung, einen weiteren Wechsel und nach dessen Rückstellung einen dritten Wechsel unterfertigte, ohne dass über die Widmung dieser Wechsel eine gesonderte Vereinbarung getroffen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §905 IABGB §905 IIAABGB §1346 G
Rechtssatz: Der Bürge hat im Zweifel nicht am Erfüllungsort des Hauptschuldners, sondern an dem für ihn geltenden Erfüllungsort zu leisten. Entscheidungstexte 2 Ob 304/98i Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 304/98i Veröff: SZ 71/191 7 Ob 117/00g Entscheidungstext OGH 14.12.2000 ... mehr lesen...