Norm
ABGB §863 EIIRechtssatz
Für einen Wechselbürgen, der betraglich mit S 1 Million und zeitlich mit dem Eingang der Zahlung durch den Schuldner beschränkt haftet und nach Fälligkeit des ersten Wechsels und Rückstellung, einen weiteren Wechsel und nach dessen Rückstellung einen dritten Wechsel unterfertigte, ohne dass über die Widmung dieser Wechsel eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, verbleibt es bei der für den ersten Wechsel vereinbarten Haftungsbegrenzung. Insoweit ist der Vorgang einer "Vertragswiederholung" vergleichbar, bei der auf die Abweichungen hätte hingewiesen werden müssen, um diese geänderten Punkte zum Inhalt der neuen Vereinbarung zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Blankowechsel, Wechselwidmungserklärung, verkleidete WechselbürgschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111963Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0080OB00037_97T0000_001