Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr. Johann Quendler, Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Anton B*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag, Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen insgesamt S 2,890.000,-- sA, infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei und Rekurses der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 1996, GZ 4 R 98/96f-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Juli 1996, GZ 23 Cg 98/95a-13, teils bestätigt, teils abgeändert, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Der Revision und dem Rekurs des Beklagten wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes, das in seinem abweisenden Teil bestätigt wird, wird in seinem stattgebenden Teil teils bestätigt, teils abgeändert und der Aufhebungsbeschluß aufgehoben und diesbezüglich in der Sache selbst dahin erkannt, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:
"Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters einen Betrag von S 96.570,-- samt 6 % Zinsen seit 16. 10. 1994 und einer Wechselgebühr von S 121,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von S 2,793.430,-- samt 6 % Zinsen seit 16. 10. 1994 und einer Wechselgebühr von S 3.492,-- zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit S 165.321,-- bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 27.553,50 Umsatzsteuer) sowie die mit S 113.252,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (darin S 8.932,-- Umsatzsteuer und S 59.660,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist weiters schuldig, dem Beklagten die mit S 74.102,54 bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz (darin S 7.932,09 Umsatzsteuer und S 26.510,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Kaufmann. Er ist mit dem die Hauptstelle der klagenden Bank leitenden Manfred H***** aufgrund langjähriger Geschäftsverbindung und einer gemeinsamen Fischereipacht gut bekannt. Manfred H***** ist namens der Klägerin nur gemeinsam mit der Leiterin einer weiteren Zweigstelle der Klägerin oder deren Prokuristen zeichnungsbefugt.
Ilse M***** ist die Schwester des Beklagten und Geschäftsführerin der M***** Bau-GmbH. Die M***** Bau-GmbH ihrerseits hatte bei der Klägerin ein Geschäftskonto (mit der Nummer 104.570) und seit 5. August 1992 einen Betriebsmittelkredit über S 2 Mio. Dieser Kredit war zum einen mit einer Höchstbetragshypothek über S 800.000,--, zum anderen mit einem Höchstbetragspfandrecht über S 3,5 Mio zu Lasten einer Liegenschaft der Beate M*****, der Tochter der Ilse M*****, besichert.
Die M***** Bau-GmbH errichtete ua für die Wohnbaugenossenschaft H***** als Bauherrin zwei Wohnblöcke mit einer Bausumme von ca S 10 Mio, wofür monatliche Teilrechnungen über ca S 1 Mio gelegt und auch regelmäßig bezahlt wurden. Es konnte daher im Abstand von 4 bis 5 Wochen mit Zahlungseingängen in Höhe von jeweils etwa S 1 Mio gerechnet werden. Die Rechnungsforderungen waren nicht der Klägerin zediert, jedoch war seitens der "H*****" erklärt worden, auf das Konto der M***** Bau-GmbH bei der Klägerin zu leisten. Auf diesem Konto hafteten nach einem Zahlungseingang von S 888.420,-- der "H*****" zum 9. 3. 1994 S 2,859.803,85 und zum 15. 3. 1994 S 3,529.190,14 aus.
Unter Hinweis auf die regelmäßigen Zahlungen der "H*****" sowie eine weitere dieser gelegten Rechnung wandte sich Ilse M***** am 16. März 1994 an Manfred H***** mit dem Ersuchen um eine kurzfristige (weitere) Überziehung des Kontos um S 1 Mio zur Durchführung verschiedener Überweisungen. Ohne bestimmten Zeitraum diesen Überziehungswunsch betreffend, jedoch unter Hinweis auf die regelmäßigen Zahlungen der "H*****", machte Manfred H***** eine solche Überziehung von weiteren Sicherheiten abhängig. Ilse M***** bot daraufhin eine Bürgschaft des Beklagten an. Manfred H***** übergab ihr ein leeres Wechselformular und eine Wechselverpflichtungserklärung, die beide von Ilse M***** mit dem Bemerken unterfertigt wurden, mit ihrem Bruder, dem Beklagten, reden zu wollen. Die Überweisungsaufträge verblieben bei Manfred H*****, der sie vorerst nicht ausführte.
Dem Beklagten teilte Ilse M***** mit, daß die M***** Bau-GmbH den Kreditrahmen des Kontos bereits ausgeschöpft und der "H*****" eine Rechnung über S 3,838.420,93 Mio gelegt hätte, woraus noch ein Eingang in Höhe von S 1 Mio zu erwarten sei. Sie bat den Beklagten für diesen Eingang die Haftung zu übernehmen. Dem kam der Beklagte nach, es wurden der Ausstellungstag (21. 3. 1994) sowie Ort und Tag der Fälligkeit (ein nicht feststellbarer Tag Ende Mai 1994) ausgefüllt und im übrigen der nicht weiter ausgefüllte Wechsel und die Wechselverpflichtungserklärung vom Beklagten blanko unterfertigt. In der Wechselverpflichtungserklärung blieb die ziffernmäßige Begrenzung in der Ausstellungsermächtigung für den Wechsel unausgefüllt.
Manfred H*****, Ilse und Beate M***** sowie der Beklagten faßten die Haftung des Beklagten zeitlich mit dem Eingang der Zahlung der "H*****", längstens mit dem Fälligkeitstag des Wechsels und betraglich mit S 1 Mio begrenzt und außerdem nur auf das Geschäftskonto der M***** GmbH mit der Nummer 104.570 beschränkt auf.
Beate M***** brachte die vom Beklagten unterfertigten Urkunden Manfred H*****, der die bereits angesprochenen Überweisungen ausführte. Der Saldo am Konto der M***** Bau-GmbH, der am 18. 3. 1994 S 3,554.190,14 betragen hatte, erhöhte sich daraufhin am 21. 3. 1994 auf S 3,736.257,14. Nachdem der Saldo sich inzwischen auf S 4,013.507,05 erhöht hatte, verminderte er sich infolge Zahlungen der "H*****" von insgesamt S 2,281.146,-- bis zum 27. 4. 1994 auf S 2,304.638,23, erhöhte sich aber bis zum 27. 5. 1994 wieder auf S 3,337.822,99.
Wegen der eingelangten Zahlungen nahm der Beklagte seine Haftung als erledigt an und kümmerte sich nicht weiter um den bei der Klägerin verbliebenen Wechsel.
Diesen Wechsel beließ Ilse M***** deshalb bei der Klägerin, um für die Laufzeit einen größeren finanziellen Handlungsspielraum zu haben.
Gegen Ende Mai 1994 hatte die M***** BaugesmbH neuerlich Kreditbedarf. Über Ersuchen von Ilse M***** erklärte sich der Beklagte neuerlich bereit einen Wechsel zu unterschreiben, wenn ihm der erste Wechsel zurückgebracht würde. Beate M***** hatte diesen ersten Wechsel von Manfred H***** anstandslos erhalten und zerrissen. Der Beklagte unterfertigte daraufhin am 27. 5. 1994 einen mit Fälligkeitsdatum 29. 7. 1994 im übrigen aber blanko ausgestellten Wechsel als Bürge. Seit Unterfertigung der Wechselbürgschaftserklärung auf dem zweiten Blankowechsel am 27. 5. 1994 sind von der "H*****" zwei Zahlungen eingelangt, nämlich am 24. 6. 1994 S 559.690,-- und am 14. 7. 1994 S 668.330,-- (zusammen also S 1,228.020,--).
Der Saldo am Konto der M***** Bau-GmbH schwankte in der Folge zwischen S 2,996.621,41 und S 4,010.844,41 und stand am 27. 7. 1994 bei S 3,623.537,82. Auch den zweiten Wechsel hatte Ilse M*****, um die Bürgschaft bis zum Ende der Laufzeit ausnützen zu können, bei der Klägerin belassen.
Ende Juli 1994 benötigte sie neuerlich Geldmittel zur Vornahme anstehender Überweisungen. Auch eine Zahlung der "H*****" stand neuerlich aus.
Der Beklagte erklärte sich wieder bereit einen (dritten) Wechsel als Bürge zu unterfertigen, wenn er den zweiten Wechsel zurückerhalten würde. Diesen zweiten Wechsel gab Manfred H***** nur ungern und nur gegen das Versprechen, daß gleich ein neuer vom Beklagten unterschriebener Wechsel gebracht werde, an Beate M***** heraus. Auch dieser zweite Wechsel wurde zerrissen und vom Beklagten als Bürge ein mit Ausstellungsdatum 1. 8. 1994 und Fälligkeitstag 15. 10. 1994, von Ilse M***** seitens der M***** Bau-GmbH als Annehmerin, sonst aber nicht ausgefüllter Wechsel unterschrieben.
Bei Fertigung aller drei Wechsel war zwischen Ilse M***** und dem Beklagten vereinbart, daß er jeweils nur bis zum Eingang der Zahlungen der "H*****" und nur bis S 1 Mio hafte.
Am 27. 7. 1994 hafteten am Konto der M***** Bau-GmbH S 3,623.537,82 aus. Von der "H*****" langten am 11. 8. und 2. 9. 1994 Zahlungen von S 400.000,-- und S 503.430,-- auf diesem Konto ein (zusammen also S 903.430,--).
Mit Manfred H***** als Vertreter der klagenden Partei haben Ilse oder Beate M***** anläßlich des Austausches der Wechsel am 27. 5. 1994 und am 1. 8. 1994 keine von der Vereinbarung vom 16. 3. 1994 abweichenden Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen und betraglichen Ausmaßes der Wechselbürgschaft des Beklagten getroffen.
Bis 17. 10. 1994 stieg der offene Saldo auf S 4,890.739,19. Am 21. 10. 1994 wurde über das Vermögen der M***** Bau-GmbH der Konkurs eröffnet.
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten aufgrund der Wechselverpflichtungserklärung vom 21. 3. 1994 sowie des von ihm als Bürgen für die Bauunternehmung M***** GmbH unterfertigten, am 1. 8. 1994 ausgestellten, und am 15. 10. 1994 fälligen Wechsels die Wechselsumme von S 2,890.000,-- sA.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß er vereinbarungsgemäß die Haftung nur bis zu einem Höchstbetrag von S 1,000.000,-- und nur bis zur Abdeckung dieses Betrages durch Zahlungen der H*****, einer Auftraggeberin der Hauptschuldnerin, übernommen habe. Der Blankowechsel sei von der klagenden Partei vereinbarungswidrig ausgefüllt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß die vom Beklagten übernommene Wechselhaftung in Höhe von zusammen S 3,000.000,-- durch die Zahlungseingänge der "H*****" von zusammen S 5,412.596,-- abgedeckt gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge. Mit Teilurteil bestätigte es die Abweisung eines Betrages von S 1,554.190,14 samt 6 % Zinsen seit 16. 10. 1994 und anteiliger Wechselgebühr von S 1.943,-- und änderte das Ersturteil bezüglich eines weiteren Betrages von S 1,000.000,-- samt 6 % Zinsen seit 16. 10. 1994 und anteiliger Wechselgebühr von S 1.250,-- im klagestattgebenden Sinn ab. Im Umfang des restlichen Klagebegehrens von S 335.809,86 samt 6 % Zinsen seit 16. 10. 1994 und anteiliger Wechselstempelgebühr von S 420,-- hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, ab dem zweiten Wechsel sei die Vereinbarung zwischen Manfred H***** und Ilse M***** insoweit abgeändert worden, als nunmehr durch die Wechselbegebung ein größerer Haftungsrahmen für die M***** Bau-GmbH geschaffen werden sollte; weiters, daß die Blankoakzepte auch als Sicherheit für weitere Überziehungen dienen sollten und ein vom Beklagten zu vertretender Anschein des Bestehens einer Vollmacht der Ilse M***** geschaffen worden sei, welchen er gegen sich gelten lassen müsse.
Das Berufungsgericht sprach schließlich aus, daß gegen das Teilurteil die ordentliche Revision und gegen den Aufhebungsbeschluß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Frage der konkludenten Abänderung von Sicherungsabreden über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der klagenden Partei und des Beklagten; gegen den Aufhebungsbeschluß richtet sich überdies der Rekurs des Beklagten.
Die klagende Partei führt den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus und beantragt, das Berufungsurteil dahin abzuändern, daß der Beklagte schuldig erkannt werde, den Betrag von S 1,554.190,14 samt 6 % Zinsen seit 16. 10. 1994 sowie die anteilige Wechselstempelgebühr zu bezahlen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte führt die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus und beantragt das erstgerichtliche Urteil im Umfang der Abweisung des weiteren Betrages von S 1 Mio samt 6 % Zinsen seit 16. 10. 1994 und der anteiligen Wechselstempelgebühr von S 1.250,-- wiederherzustellen, hilfsweise das Berufungsurteil in diesem Umfang aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
In seinem Rekurs beantragt der Beklagte die Behebung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses und die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Abweisung von weiteren S 335.809,86 samt 6 % Zinsen seit 16. 10. 1994 und anteiliger Wechselstempelgebühren von S 420,--.
Beide Streitteile erstatteten Revisions- die Klägerin auch eine Rekursbeantwortung.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisions- und Rekursbeantwortung der Revision und dem Rekurs des Beklagten nicht Folge zu geben.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben und das Berufungsurteil in seinem klagsabweisenden Teil zu bestätigen.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind, wie auch der Rekurs des Beklagten, aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig.
Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt; die Revision und der Rekurs des Beklagten sind teilweise berechtigt.
1.) Zur Revision und zum Rekurs des Beklagten:
Mit seinen Ausführungen zur Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wendet sich der Beklagte gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes und ist daher auf die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen.
Zu Recht wendet sich nur der Beklagte gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war die Haftung des Beklagten nach der mit dem Geschäftsleiter der klagenden Partei Manfred H***** getroffenen Vereinbarung betraglich mit S 1 Mio, zeitlich mit dem Eingang der Zahlung der H*****, längstens aber mit dem Fälligkeitstag des Wechsels begrenzt und sollte durch die Wechselbürgschaft des Beklagten die Überziehung des Kontos der M*****-GmbH nur bis zum Eingang der Zahlungen der H***** gesichert werden. Die Wechselbürgschaft des Beklagten diente daher nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur der mit S 1 Mio begrenzten Sicherung der Zwischenfinanzierung der von der H***** bis zur Fälligkeit des Wechsels eingehenden Zahlungen. Geht man von diesem Zweck des Geschäftes aus, dann minderten die bis zur Fälligkeit des Wechsels eingehenden Zahlungen der H***** auch die betragliche Haftungsobergrenze.
Zu Recht bekämpft der Beklagte die Auffassung des Berufungsgerichtes, durch die Belassung der Wechsel bei der Klägerin nach Eingang der Zahlungen der H***** bis zum Verfallstag des Wechsels sei die vereinbarte Minderung der Haftung des Beklagten entsprechend den Zahlungseingängen entfallen. Daraus, daß der Beklagte die Wechselakzepte nach Eingang der Zahlungen nicht sofort zurückverlangte, konnte die Klägerin wohl nicht folgern, daß er nunmehr entgegen der getroffenen Vereinbarung unabhängig von den bis zum Verfallstag erfolgten Zahlungseingängen haften wollte. Der Beklagte, der darauf vertrauen konnte, daß die Klägerin den Wechsel nicht vereinbarungswidrig ausfüllen werde, war nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, den Wechsel nach Eingang der Zahlungen der Heimat zurückzuverlangen, so daß die Klägerin daraus entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht mit der gemäß § 863 ABGB erforderlichen Sicherheit den Schluß ziehen konnte, der Beklagte übernehme nunmehr eine von den Zahlungen der "H*****" unabhängige Haftung.Zu Recht bekämpft der Beklagte die Auffassung des Berufungsgerichtes, durch die Belassung der Wechsel bei der Klägerin nach Eingang der Zahlungen der H***** bis zum Verfallstag des Wechsels sei die vereinbarte Minderung der Haftung des Beklagten entsprechend den Zahlungseingängen entfallen. Daraus, daß der Beklagte die Wechselakzepte nach Eingang der Zahlungen nicht sofort zurückverlangte, konnte die Klägerin wohl nicht folgern, daß er nunmehr entgegen der getroffenen Vereinbarung unabhängig von den bis zum Verfallstag erfolgten Zahlungseingängen haften wollte. Der Beklagte, der darauf vertrauen konnte, daß die Klägerin den Wechsel nicht vereinbarungswidrig ausfüllen werde, war nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, den Wechsel nach Eingang der Zahlungen der Heimat zurückzuverlangen, so daß die Klägerin daraus entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht mit der gemäß Paragraph 863, ABGB erforderlichen Sicherheit den Schluß ziehen konnte, der Beklagte übernehme nunmehr eine von den Zahlungen der "H*****" unabhängige Haftung.
2.) Zur Revision der klagenden Partei:
Die klagende Partei leitet zu Unrecht daraus, daß der Beklagte ohne neue Wechselwidmungserklärung zwei weitere Blankowechsel unterfertigte, eine unbegrenzte Haftung des Beklagten für die Kontoüberziehungen durch die M***** Bau-GmbH ab.
Daraus, daß sich der Beklagte bereitfand, nach Fälligkeit des ersten Wechsels und Rückstellung dieses Wechsels am 27. Mai 1994 einen weiteren Wechsel mit Verfallstag 29. Juli 1994 und nach Fälligkeit auch dieses Wechsels nach dessen Rückstellung am 1. August 1994 einen dritten Wechsel mit Verfallstag 15. Oktober 1994 zu unterfertigen, ohne daß über die Widmung dieser weiteren Wechsel eine gesonderte Vereinbarung getroffen wäre, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geschlossen werden, daß der Beklagte damit eine betraglich unbeschränkte und von den Zahlungen der H***** unabhängige Haftung für die Überziehung des gegenständlichen Kontos übernahm. Mangels anderer Widmung mußte die Klägerin vielmehr davon ausgehen, daß die bisherige Vereinbarung auch für die beiden folgenden in gleicher Weise bezüglich des Verfallstages ausgefüllten Blankowechsel galt, zumal weiterhin Zahlungen der H***** zu erwarten waren und auch erfolgten.
Der Vorgang des "Austausches" des ersten und zweiten Blankowechsels durch den zweiten und dritten Blankowechsel - auf diesen vom 1. 8. 1994 mit Fälligkeit vom 15. 10. 1994 gründet sich das Klagebegehren - ist vielmehr im Hinblick auf die unveränderten übrigen Rahmenbedingungen dahin zu verstehen, daß - abgesehen vom jeweiligen Ausstellungs- und Fälligkeitsdatum - es bei den übrigen Abreden, insbesondere hinsichtlich der betraglichen und zeitlichen Begrenzung der Haftung des Beklagten als Wechselbürgen verbleiben sollte, da die klagende Partei nicht verlangt hat, daß die für den ersten Blankowechsel vereinbarte Haftungsbegrenzung für die weiteren Blankowechsel nicht mehr gelten sollte. Insoweit ist der Vorgang einer "Vertragswiederholung" vergleichbar, bei der auf die Abweichungen hätte hingewiesen werden müssen, um diese geänderten Punkte zum Inhalt der neuen Vereinbarung zu machen (vgl 9 ObA 209/88 = RdW 1989, 107; zur Novation bzw der bloßen Vertragswiederholung siehe auch Mayrhofer, Schuldrecht I 634 sowie Ertl in Rummel ABGB2 Rz 2 und 3 zu § 1376).Der Vorgang des "Austausches" des ersten und zweiten Blankowechsels durch den zweiten und dritten Blankowechsel - auf diesen vom 1. 8. 1994 mit Fälligkeit vom 15. 10. 1994 gründet sich das Klagebegehren - ist vielmehr im Hinblick auf die unveränderten übrigen Rahmenbedingungen dahin zu verstehen, daß - abgesehen vom jeweiligen Ausstellungs- und Fälligkeitsdatum - es bei den übrigen Abreden, insbesondere hinsichtlich der betraglichen und zeitlichen Begrenzung der Haftung des Beklagten als Wechselbürgen verbleiben sollte, da die klagende Partei nicht verlangt hat, daß die für den ersten Blankowechsel vereinbarte Haftungsbegrenzung für die weiteren Blankowechsel nicht mehr gelten sollte. Insoweit ist der Vorgang einer "Vertragswiederholung" vergleichbar, bei der auf die Abweichungen hätte hingewiesen werden müssen, um diese geänderten Punkte zum Inhalt der neuen Vereinbarung zu machen vergleiche 9 ObA 209/88 = RdW 1989, 107; zur Novation bzw der bloßen Vertragswiederholung siehe auch Mayrhofer, Schuldrecht römisch eins 634 sowie Ertl in Rummel ABGB2 Rz 2 und 3 zu Paragraph 1376,).
Soweit sich die Klägerin auf Punkt 23 Abs 3 der AGB der österreichischen Kreditinstitute beruft, ist ihr zu erwidern, daß sie daraus zwar Rechte gegenüber ihrer Kreditnehmerin ableiten kann, nicht aber die Berechtigung, einen Bürgen für eine fremde Verbindlichkeit über den Umfang seiner Bürgschaft hinaus in Anspruch zu nehmen.Soweit sich die Klägerin auf Punkt 23 Absatz 3, der AGB der österreichischen Kreditinstitute beruft, ist ihr zu erwidern, daß sie daraus zwar Rechte gegenüber ihrer Kreditnehmerin ableiten kann, nicht aber die Berechtigung, einen Bürgen für eine fremde Verbindlichkeit über den Umfang seiner Bürgschaft hinaus in Anspruch zu nehmen.
Geht man daher insgesamt davon aus, daß der Beklagte auch mit der Unterfertigung des gegenständlichen Wechsels am 1. August 1994 nur eine zum Fälligkeitstag 16. Oktober 1994 mit S 1,000.000,-- begrenzte Haftung für die Zwischenfinanzierung der von der H***** zu erwartenden Zahlungen übernahm, dann ergibt sich folgendes:
Da bis zum Verfall des Wechsels vom 16. März 1994 Ende Mai 1994 Zahlungen der H***** von insgesamt S 2,281.146 eingingen, ist wohl davon auszugehen, daß die Haftung des Beklagten aus dieser Wechselbürgschaft bei Ausstellung des zweiten Wechsels am 27. Mai 1995 erloschen war. Auch bis zum Verfall des zweiten Wechsels am 29. Juli 1994 gingen weitere Zahlungen der Heimat von insgesamt S 1,228.020,-- ein, so daß wohl auch die wieder mit S 1 Mio betraglich begrenzte Haftung des Beklagten aus dieser Wechselverpflichtung erloschen war. Hingegen erfolgten nach der Haftungsübernahme des Beklagten mit Wechsel vom 1. August 1994 bis zu dessen Verfall Zahlungen der H***** von nur S 903.430,--, sodaß aus dieser Wechselverpflichtung neben einem Kapitalsbetrag von S 96.570,-- nur die daraus ab Fälligkeit des Wechsels am 16. 10. 1994 laufenden Zinsen offen sind. Da die Haftung des Beklagten bei Fälligkeit des Wechsels am 16. 10. 1994 mit S 1,000.000,-- begrenzt war und die Zahlungen der H***** vor Fälligkeit erfolgten, waren sie voll von dem am 16. 10. 1994 geschuldeten Betrag in Abzug zu bringen.
Die Sache ist daher im Sinne der Stattgebung mit einem Betrag von S 96.570,-- sA und der Abweisung des Mehrbegehrens spruchreif.
Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen beruht auf den §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen beruht auf den Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO.
Anmerkung
E54034 08A00377European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00037.97T.0518.000Dokumentnummer
JJT_19990518_OGH0002_0080OB00037_97T0000_000