TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/24 W246 2211494-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Entscheidungsdatum

24.10.2019

Norm

BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W246 2211494-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef SCHMIDLECHNER und Mag. Mario BREUSS, BA, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Stephan ZUSER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 31.10.2018, Zl. 252684, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus dem u.a. auf Grundlage einer mehrstündigen psychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einer für Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen zuständigen Rechtspflegerin am Bezirksgericht XXXX , erstellten klinisch-psychologischen Befund eines klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen vom 11.05.2018 geht u.a. hervor, dass die Beschwerdeführerin in einigen ihrer Arbeitsplatzbeschreibung zugrundeliegenden Bereichen, wie Kontaktfähigkeit, Kritisierbarkeit, kritische Kontrolle (die Fähigkeit, eigene Verhaltensweisen sowie das Arbeitsergebnis auf Richtigkeit zu prüfen und zu bewerten), Misserfolgstoleranz, Selbstständigkeit und Verantwortung, bei ihrer Verwendung eine Überforderung erleben würde.

2. Daraufhin wurde - u.a. auf Grundlage des unter Pkt. I.1. angeführten Befundes - am 12.05.2018 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapeutische Medizin erstellt. In diesem wird die bisherige Krankengeschichte der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bei ihr vorliegenden psychischen Erkrankungen wiedergegeben und zusammengefasst festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende Depression mit auch unter Therapie fortbestehender Symptomatik vorliege, wobei es gleichzeitig Hinweise auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und anankastischen Zügen gebe; die damit verbundenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin seien auch testmäßig nachgewiesen. Es sei daher im Ergebnis davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in vollem Umfang und durchgehend in der Lage sei, ihre Aufgaben kontinuierlich zu erfüllen. Bei den möglichen Überforderungssituationen handle es sich um Situationen, bei denen Kontaktfähigkeit und Kritisierbarkeit von Bedeutung seien, weiters würden Misserfolgstoleranz, Selbstständigkeit und Verantwortung eine Rolle spielen. Bei entsprechender Nachsicht des Arbeitgebers könnten ihr Tätigkeiten, die Ordnungsbereitschaft und Reaktionsgeschwindigkeit erfordern würden, zugemutet werden.

3. Der unter Pkt. I.1. angeführte klinisch-psychologische Befund und das unter Pkt. I.2. angeführte psychiatrische Sachverständigengutachten wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (in der Folge: die Behörde) vom 08.06.2018 übermittelt.

4. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie im Auftrag der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: BVA) untersucht. In ihrem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 31.08.2018 führt diese Fachärztin aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode sowie eine anankastische Persönlichkeitsstörung vorliege. Ein geglückter Rehabaufenthalt im November dieses Jahres könnte möglicherweise eine Besserung im Zustandsbild der Beschwerdeführerin erbringen, ein Erfolg sei abzuwarten.

5. Daraufhin wurde - v.a. auf Grundlage der oben dargestellten Befunde und Gutachten - am 20.09.2018 eine "Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung" (in der Folge: Obergutachten) des Oberbegutachters der BVA erstellt.

Diese hält im Wesentlichen fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen einer wiederkehrend depressiven Störung gegenwärtig eine Episode mittelschwerer depressiver Symptomatik bestehe, wobei laufend psychisch wirksame Medikamente eingenommen würden. Die Beschwerdeführerin sei psychisch gering belastbar und verfüge über geringes Durchhaltevermögen, wobei auch ihre Team-, Gruppen- und Führungsfähigkeiten nur gering ausgeprägt seien. Das Zustandsbild der Beschwerdeführerin erlaube nicht die Erfüllung der konkreten Tätigkeit und es bestehe auch keine andere berufliche Umstellbarkeit, zumal in jedem Fall regelmäßiger Tätigkeit vermehrt Krankenstände zu erwarten seien. Es sei ein Rehabilitationsaufenthalt von 04.11.2018 bis 26.12.2018 vorgesehen. Aus psychiatrischer Sicht sei damit eine Besserung möglich, dies sei in einem Jahr überprüfbar. Bei Berücksichtigung von Art und Verlauf des Störbildes und vor dem Hintergrund der Grundpersönlichkeit bleibe der Erfolg der geplanten Rehabilitation abzuwarten. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit ein ausreichender und stabiler Erfolg eintreten werde.

6. Mit Schreiben der Behörde vom 28.09.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, sie gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen. Laut der Behörde stehe aufgrund der vorliegenden Gutachten und Befunde fest, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dazu in der Lage sei, ihre dienstlichen Aufgaben als Rechtspflegerin für das Arbeitsgebiet in Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen mit einer Auslastung von 100% ordnungsgemäß zu erfüllen. Zudem könne der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Wirkungsbereich des Oberlandesgerichtes Wien auch kein (mindestens) gleichwertiger anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden.

7. Mit Schreiben vom 15.10.2018 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und führte dabei unter Verweis auf die Rechtslage sowie höchstgerichtliche Judikatur aus, dass eine Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 eine "dauernde Dienstunfähigkeit" voraussetze. Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 31.08.2018 sei u.a. festgehalten, dass eine Besserung des Krankheitsbildes bzw. Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Auch aus dem Obergutachten vom 20.09.2018 gehe hervor, dass durch ihren Rehabaufenthalt Ende des Jahres 2018 eine Besserung ihres Krankheitszustandes möglich sei. Daher bestünden aufgrund einer möglichen Besserung erhebliche Zweifel im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin unterstellte dauerhafte Dienstunfähigkeit, die von der Behörde getätigten Schlussfolgerungen seien nicht nachzuvollziehen. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, die Auswirkungen ihres Rehabilitationsaufenthaltes auf ihre Gesundheit abzuwarten und zu berücksichtigen.

8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Behörde wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

8.1. Aus den eingeholten Gutachten gehe laut der Behörde im Wesentlichen hervor, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 eine rezidivierende Depression in unterschiedlicher Ausprägung vorliege, wobei sie bereits mehrfach wegen depressiver Störungen in Behandlung gewesen und es auch zu Suizidversuchen gekommen sei; gleichzeitig hätten sich Hinweise auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und anankastischen Zügen gefunden. Bei der Beschwerdeführerin bestünden u.a. eine durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, eine durchschnittliche Konzentrationsfähigkeit (diese mit erhöhter Ermüdbarkeit), ein durchschnittliches bis leicht unterdurchschnittliches Ergebnis bei der Gedächtnisprüfung und eine unterdurchschnittliche Lernfähigkeit gegenüber der Altersnorm, weshalb unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibung die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Verwendung auf ihrem Arbeitsplatz in einigen Bereichen eine Überforderung erleben würde und sie abhängig von ihrem Krankheitsverlauf nicht mehr in vollem Umfang und durchgehend in der Lage sei, ihre Aufgaben kontinuierlich zu erfüllen.

Die Beschwerdeführerin sei daher im Ergebnis dauernd dienstunfähig iSd § 14 Abs. 1 BDG 1979.

8.2. Im Hinblick auf die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes iSd § 14 Abs. 1 BDG 1979 wird unter Verweis auf die dahingehenden Ausführungen im Obergutachten vom 20.09.2018 festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund des bei ihr vorliegenden Krankheitsbildes auch keine berufliche Umstellbarkeit bestehe, weshalb ihr im Hinblick darauf auch kein mindestens gleichwertiger anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden könne.

9. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

Nach dieser sei es wesentlich, dass im Obergutachten vom 20.09.2018 von einer "gegenwärtigen Episode" und einem "Zustandsbild" gesprochen werde. Der gegenwärtige Rehabilitationsaufenthalt der Beschwerdeführerin werde in der Beurteilung durch die belangte Behörde im Hinblick auf eine allfällige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit übersehen. Dies gelte auch im Hinblick auf die Ausführungen im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 31.08.2018 und im Obergutachten vom 20.09.2018, wonach aus psychiatrischer Sicht mit diesem Aufenthalt eine Besserung möglich sei, was in absehbarer Zeit überprüfbar wäre.

Weiters führt die Beschwerde zur im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme der nicht vorliegenden beruflichen Umstellbarkeit und der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen anderen Arbeitsplatzes aus, es sei in keiner Weise ersichtlich, mit welchen Arbeitsplätzen sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Überprüfung beschäftigt habe. Sie hätte in ihrer Bescheidbegründung zumindest darstellen müssen, welche Arbeitsplätze in welchen Bereichen grundsätzlich vorhanden seien und welches Anforderungsprofil diese aufweisen würden. Der angefochtenen Bescheid sei auch aus diesem Grund rechtswidrig.

10. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 19.12.2018 vorgelegt.

11. Mit Schreiben der Behörde vom 25.01.2019 wurde eine Aufenthaltsbestätigung der Beschwerdeführerin in der Privatklinik

XXXX vom 27.12.2018 vorgelegt, wonach sie sich dort seit 14.11.2018 in Behandlung befinde. Weiters wurden mit diesem Schreiben Krankmeldungen der Beschwerdeführerin vom 28.12.2018 und vom 14.01.2019 in Vorlage gebracht.

12. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 26.02.2019 ihren ärztlichen Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX vom 08.01.2019 "zum Beweis der Besserung des Gesundheitszustandes". Demnach seien zum Zeitpunkt der Entlassung bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und eine Persönlichkeitsakzentuierung vorgelegen.

13. Die Behörde nahm mit Schreiben vom 21.03.2019 zu dem vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.02.2019 Stellung.

Dabei führte sie u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin seit 11.12.2017 ununterbrochen krankheitsbedingt vom Dienst abwesend sei. Sie habe ihren Aufenthalt in der Privatklinik XXXX bei Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit schwerer Episode bei psychosozialen Belastungsfaktoren angetreten, wobei es bei Voraufenthalten auch hochdepressive Phasen mit Suizidversuchen gegeben habe. Die Entlassung aus der Privatklinik XXXX sei in gebessertem psychischem Zustand erfolgt, wobei sowohl ausreichend Zeit für eine weitere Stabilisierung als auch eine engmaschige Psychotherapie samt Medikamenteneinnahme angeraten worden sei. Bei der Entlassung sei die Stimmung zwar aufgehellt gewesen, jedoch sei bei der Beschwerdeführerin ein Angstzustand attestiert und eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode diagnostiziert worden. Vor diesem Hintergrund könne von keiner Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal es auch nach der Behandlung bei einer mittelgradigen depressiven Störung geblieben sei.

14. Mit Schreiben vom 15.04.2019 legte die Behörde eine weitere Krankmeldung der Beschwerdeführerin vom 29.03.2019 vor, wonach sie ab 29.03.2019 auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig sei.

15. Am 13.09.2019 übermittelte die Behörde eine Bestätigung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in XXXX , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11.09.2019, wonach die Beschwerdeführerin seit 04.09.2019 dort in laufender stationärer Pflege sei. In der Folge legte die Behörde mit Schreiben vom 21.10.2019 eine weitere Bestätigung des soeben genannten Krankenhauses vom 21.10.2019 vor, wonach die Beschwerdeführerin seit 11.10.2019 dort wieder in stationärer Pflege sei.

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, von drei Behördenvertretern und des als Sachverständigen geladenen Oberbegutachters der BVA durch, in welcher dieser zu seinem Obergutachten vom 20.09.2019 und den übrigen medizinischen Unterlagen ausführlich befragt wurde. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4) und ist Rechtspflegerin beim Bezirksgericht XXXX .

1.2. Die berufliche Tätigkeit als Rechtspflegerin erfordert überwiegendes Sitzen vor dem Bildschirm oder beim Schreibtisch, fachliches Wissen, Genauigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer. Rechtspflegerinnen haben eine hohe Eigenverantwortung und müssen über die Fähigkeiten der Stressbewältigung und Flexibilität verfügen. Dabei ist auch das eigenständige Einteilen der Zeit sowie der Arbeitsstruktur und die Prioritätensetzung sowie die Verhinderung und Aufarbeitung von Rückständen wichtig. Rechtspflegerinnen haben eine hohe Entscheidungskompetenz und müssen in der Lage sein, Verantwortung für eigene Entscheidungen zu tragen. Es sollen auch die Fähigkeiten zur Weiterbildung und zur Umsetzung von Gelerntem gegeben sein. Schließlich fällt in den Aufgabenbereich der Rechtspflegerinnen auch der Parteienverkehr, weshalb Kommunikationsfähigkeit, besondere Geduld, Feingefühl und eine rasche Auffassungsgabe unerlässlich sind.

1.3. Die Beschwerdeführerin leidet bereits seit mehreren Jahren an einer rezidivierenden Depression unterschiedlicher Ausprägung mit auch unter Therapie fortbestehender Symptomatik, zudem liegt bei der Beschwerdeführerin auch eine Persönlichkeitsstörung vor. Seit dem Jahr 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen mehrere Male stationär in verschiedenen Krankenhäusern sowie psychosozialen Zentren aufgenommen und zudem regelmäßig medikamentös sowie fachärztlich behandelt; die Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit Suizidversuche begangen. Die Beschwerdeführerin ist aktuell in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in XXXX stationär aufhältig.

Aufgrund dieser psychischen Erkrankungen liegen aktuell Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin ist psychisch gering belastbar und verfügt über geringes Durchhaltevermögen; sie ist gerade in einigen Bereichen, die ihrer Arbeitsplatzbeschreibung zugrunde liegen, wie Kontaktfähigkeit, Kritisierbarkeit, kritische Kontrolle, Misserfolgstoleranz, Selbstständigkeit und Verantwortung, schnell überfordert. Die Durchführung der ihrem Arbeitsplatz zugrundeliegenden Tätigkeiten würde sie aktuell überfordern und ist ihr nicht zumutbar. Eine wesentliche Verbesserung ihrer psychischen Erkrankungen ist nicht zu erwarten; die von dem in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen geladenen Oberbegutachter in seinem Obergutachten vom 20.09.2018 getroffene Einschätzung, dass unter Umständen eine Besserung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin möglich sei, ist nicht eingetreten, sondern ist es vielmehr seither zu einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes gekommen.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 11.12.2017 aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen durchgehend vom Dienst abwesend.

1.4. Der Beschwerdeführerin kann kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben sie zu erfüllen geeignet ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich u. a. aus dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Behörde und der Beschwerdeführerin (s. hierzu insbesondere S. 1 des angefochtenen Bescheides und S. 2 der Beschwerde).

2.2. Die unter Pkt. II.1.2. getroffenen Feststellungen folgen ebenso aus dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Behörde sowie der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu insbesondere S. 1 f. des angefochtenen Bescheides und S. 2 der Beschwerde), aus dem Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.03.2018, aus dem Rechtspflegergesetz und aus den dahingehend glaubhaften Ausführungen seitens der Behörde in der mündlichen Verhandlung, denen vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls).

2.3. Die Feststellungen zu der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin und ihren psychischen Erkrankungen sowie den sich daraus ergebenden Folgen (Pkt. II.1.3.) ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssigen sowie nachvollziehbaren medizinischen Unterlagen (klinisch-psychologischer Befund eines klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen vom 11.05.2018;

psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapeutische Medizin vom 12.05.2018;

neurologisch-psychiatrisches Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie im Auftrag der BVA vom 31.08.2018;

Obergutachten vom 20.09.2018; ärztlicher Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX vom 08.01.2019; Aufenthaltsbestätigungen des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in XXXX vom 11.09.2019 und 21.10.2019), die insoweit miteinander im Einklang stehen und denen die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, aus den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung befragten Sachverständigen (s. S. 9 bis 14 des Verhandlungsprotokolls) und aus den diesbezüglichen Angaben der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung.

Dass die Beschwerdeführerin seit 11.12.2017 durchgehend vom Dienst abwesend ist, folgt aus dem auch dahingehend übereinstimmenden Angaben der Behörde und der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu insbesondere S. 1 des angefochtenen Bescheides und S. 2 der Beschwerde) sowie aus den vorgelegten Krankmeldungen der Beschwerdeführerin.

2.4. Dass der Beschwerdeführerin kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, folgt aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde in der mündlichen Verhandlung, wonach keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stehen würden (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 58/2019, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(5) - (6) [...]

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) [...]"

3.2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der "dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h. aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß § 14 Abs. 3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.).

3.3.1. Zur Prüfung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Primärprüfung):

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer - oben unter Pkt. II.1.3. festgestellten - psychischen Erkrankungen (u.a. rezidivierende Depression unterschiedlicher Ausprägung mit ständiger medikamentöser und fachärztlicher Behandlungsbedürftigkeit) nicht mehr dazu in der Lage, die - oben unter Pkt. II.1.2. festgestellten - Anforderungen an ihren Arbeitsplatz zu erfüllen, welche u.a. eine hohe Konzentrationsfähigkeit sowie Ausdauer, eine hohe Eigenverantwortung, die Fähigkeiten zur Stressbewältigung sowie Flexibilität und die Verhinderung sowie Aufarbeitung von Rückständen sind, wobei eine wesentliche Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes nicht zu erwarten ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die von der Behörde eingeholten Gutachten und Befunde, auf die sich diese Feststellungen stützen, schlüssig und nachvollziehbar (s. Pkt. II.2.3.); die Beschwerdeführerin ist diesen Gutachten und Befunden auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene iSd oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegengetreten, sondern behauptet sie lediglich, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege und sie in der Lage sei(n werde), den Anforderungen ihres konkreten Arbeitsplatzes als Rechtspflegerin weiter nachkommen zu können (s. hierzu VwGH 17.10.2008, 2007/12/0014). Die von dem in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen geladenen Oberbegutachter in seinem Obergutachten vom 20.09.2018 getroffene Prognose, wonach nicht zu erwarten sei, dass in absehbarer Zeit eine Verbesserung des Zustandes der Beschwerdeführerin eintreten werde, hat sich erfüllt.

Im Ergebnis ist der belangten Behörde hinsichtlich der im vorliegenden Fall durchgeführten Primärprüfung iSd oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen den Beschwerdeausführungen nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Gutachten zum Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage sein wird, die konkreten Aufgaben ihres ihr aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen.

3.3.2. Zur Prüfung der Frage des Vorliegens eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (Sekundärprüfung):

Die Behörde führte im Verfahren nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in nachvollziehbarer Weise aus, dass keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze für die Beschwerdeführerin vorhanden sind (s. Pkt. II.2.4.). Überdies ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen auch nicht dazu in der Lage, die Anforderungen eines vergleichbaren Arbeitsplatzes zu erfüllen oder in Zukunft erfüllen zu können.

3.4. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag stellte, hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychologie und Psychiatrie einzuholen, wird diesem Antrag seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachgekommen, weil sich aus dem vorgenommenen Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben hat, dass eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin, die ihr langfristig die Ausübung ihrer oder einer gleichwertigen Arbeitstätigkeit ermöglichen würde, in absehbarer Zeit und auch in fernerer Zukunft nicht zu erwarten ist.

Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der als Sachverständige geladene Oberbegutachter in der mündlichen Verhandlung eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht gänzlich ausschloss und die Empfehlung einer aktuellen psychiatrischen Untersuchung hinsichtlich der Beschwerdeführerin abgab, um eine genaue längerfristige Prognose hinsichtlich Ihres gesundheitlichen Zustandes treffen zu können (s. S. 10 f. und 13 des Verhandlungsprotokolls). Der Oberbegutachter führte jedoch auch mehrfach aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit der Erstellung des Obergutachtens am 20.09.2018 verschlechtert habe und sich die Wahrscheinlichkeit einer langfristigen Besserung ihres Gesundheitszustandes aus seiner Sicht von 50% (20.09.2018) auf ca. 10% (aktuell) reduziert habe (vgl. S. 10 bis 14 des Verhandlungsprotokolls), weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis von der oben getroffenen Annahme einer längerfristig nicht zu erwartenden Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht abzugehen vermag (s. hierzu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine von Seiten eines medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes eines Beamten für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit rechtfertigt - VwGH 20.05.2009, 2008/12/0173).

3.5. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Arbeitsplatz, ärztlicher Sachverständiger, dauernde
Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben, psychische Erkrankung,
Rechtspfleger, Ruhestandsversetzung, Verweisungsarbeitsplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2211494.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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