TE OGH 2008/11/27 2Ob92/08f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland B*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Kramer und Dr. Norbert Tischitz, Rechtsanwälte in Villach, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Ing. Herbert B*****, vertreten durch Dr. Peter Borowan und andere Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Kucher und Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 51.734,16 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 20.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. November 2007, GZ 3 R 143/07k-53, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Mai 2007, GZ 21 Cg 221/04s-41, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.055,05 EUR (darin 342,51 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).

Das Berufungsgericht hat den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung für zulässig erachtet, der Frage, wie die Arbeitnehmerschutzbestimmung des § 59 Abs 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) unter Bedachtnahme auf § 4 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) auszulegen sei, ob sie also nur einen Mindeststandard für zu treffende Sicherheitsvorkehrungen darstelle oder die Erfüllung einer der darin genannten Maßnahmen immer genüge, komme „angesichts der häufigen Notwendigkeit des Treffens von Sicherheitsmaßnahmen vor allem in der Arbeitswelt" grundsätzliche Bedeutung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der von der beklagten Partei erhobene Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; in dessen Zulassungsbegründung wird keine erhebliche, für den Rechtsstreit präjudizielle Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.

1. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger, der im Betonwarenerzeugungsunternehmen seines Bruders, des im Rechtsstreit an seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten, beschäftigt war, am 12. 1. 2002 bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt. Während sich der Kläger in der Trommel der Betonmischanlage befand, um diese zu reinigen, wollte sein Bruder am Hauptschaltschrank eine Heizkanone an die dort montierte Schukosteckdose anschließen und in Betrieb nehmen. Wegen der aktiven „Not-Aus-Funktion" waren beim Hauptschaltschrank die Schukosteckdosen stromlos geschaltet. Der Bruder des Klägers, der diesen nicht sah, quittierte die Funktion „Not-Aus" und drückte einen weiteren Taster für die Quittierung der Störung, worauf die Mischertrommel anlief und den Kläger verletzte.

Wenige Monate vor dem Unfall hatte die beklagte Partei über Auftrag des Nebenintervenienten des Klägers unter teilweiser Verwendung von diesem bereitgestellter Teile einer gebrauchten Steuerungsanlage den Umbau und die Automatisierung der Betonmischanlage durchgeführt. Den Gegenstand des Rechtsstreits bildet die Frage, ob der beklagten Partei bei der Erfüllung des Auftrags ein ihre Haftung gegenüber dem Kläger als Dritten begründender Planungs- oder Ausführungsfehler unterlaufen ist. Zur Lösung dieser Rechtsfrage bedarf es, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, vor allem der Klärung der werkvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten der beklagten Partei.

2. Bei einem Werkvertrag hat der Unternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (1 Ob 224/05f; RIS-Justiz RS0021694, RS0021716). Es ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln, ob der Unternehmer eine bestimmte Art der Herstellung schuldet oder ob das Geschuldete durch bestimmte Substanz- und Funktionseigenschaften festgelegt worden ist (vgl 2 Ob 291/97a). Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, werden die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten sein (vgl 7 Ob 526/91; Krejci in Rummel, ABGB³ I §§ 1165, 1166 Rz 86; Rebhahn in Schwimann, ABGB³ V § 1165 Rz 32). Wie das Werk ausgeführt sein muss, damit es dem Stand der Technik entspricht, betrifft keine Rechtsfrage, sondern den Tatsachenbereich (vgl 1 Ob 564/95 = SZ 68/105). Geht von dem - grundsätzlich fehlerfrei hergestellten - Werk die Gefahr einer Schädigung des Werkbestellers oder dritter Personen aus, können sich für den Werkunternehmer (wie für den Verkäufer einer gefährlichen Sache) auch Nebenpflichten, wie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zur Aufklärung über mögliche Gefahren oder zur Erteilung von Gebrauchsanweisungen ergeben (vgl 1 Ob 564/95; 2 Ob 201/04d; RIS-Justiz RS0020063, RS0048335).

Die Berufungsentscheidung stimmt mit diesen Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung überein. Soweit das Berufungsgericht zur Klärung des genauen Umfangs des der beklagten Partei erteilten Auftrags, insbesondere ob sie zur Planung und Ausführung des Anlagenumbaus unter Berücksichtigung „aller erdenklichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen" verpflichtet war, eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage durch Verfahrensergänzung für nötig erachtete, kann dem der Oberste Gerichtshof, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 519 Rz 26). Dies betrifft ebenso die dem Tatsachenbereich zugehörige Frage, ob die Anbringung eines „Deckelkontaktschalters" ein Anlaufen der Mischmaschine bei geöffnetem Deckel jedenfalls verhindert und - bejahendenfalls - ob eine derartige Sicherheitsvorkehrung dem bei Leistungserbringung nach der Verkehrsauffassung vorauszusetzenden Sicherheitsstandard entsprochen hätte.

3. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften richten sich grundsätzlich an den Arbeitgeber (2 Ob 174/05k; 2 Ob 89/08i mwN; RIS-Justiz RS0052197 [T7]; Heider/Poinstingl/Schramhauser, ASchG5 [2006] 35) und geben die Rahmenbedingungen und die Mindestanforderungen für die Schutzmaßnahmen vor (so schon die Gesetzesmaterialien zum ASchG, abgedruckt etwa bei Heider/Poinstingl/Schramhauser aaO 71). Sie dienen in erster Linie dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung, basieren auf unmittelbarem staatlichen Eingriff und sehen typischerweise die Verwaltungsstrafe als Sanktionsinstrumentarium vor (2 Ob 174/05k mwN; RIS-Justiz RS0084412). Umfasst wird davon vor allem der „technische Arbeitnehmerschutz" (Gefahren- oder Betriebsschutz; RIS-Justiz RS0050631), dessen Vorschriften sich unter anderem auf die Arbeitsvorgänge und die in der Arbeitsstätte verwendeten technischen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel beziehen (2 Ob 174/05k mwN). Derartige Regelungen enthält auch § 59 AAV („Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen"), der gemäß § 109 Abs 2 ASchG bis zum Inkrafttreten einer den entsprechenden Gegenstand regelnden Verordnung als Bundesgesetz in Geltung steht, und dessen Abs 6 lautet:

„Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs 1, die sich bewegen lassen, wie rotierende Behälter, oder die im Inneren bewegliche Teile, wie Rühr-, Misch- oder Becherwerke, haben, müssen Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegung getroffen sein. Als solche Maßnahmen gelten insbesondere allpoliges Abschalten und Versperren des Schalters, erforderlichenfalls mit mehreren Schlössern, Ersatz der Sicherungen durch Sperrstöpsel, Verriegeln der beweglichen Teile oder Feststellen und Versperren vorhandener Bremseinrichtungen. An den Schalt-, Sperr- und Verriegelungsstellen müssen zusätzlich diesbezügliche Warntafeln angebracht sein, die nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen sind. Schutzmaßnahmen dürfen nur von der Aufsichtsperson aufgehoben werden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem vergleichbaren Sachverhalt (Reinigungsvorgang im Inneren einer Bettfedernmischmaschine) die Ansicht vertreten, unter „Befahren" im Sinne des § 59 AAV sei nicht das Fahren unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen gemeint. Geschützt sei jede Person, die sich in das Innere einer derartigen Betriebseinrichtung begibt. Es sei dem Arbeitgeber überlassen, auf welche Weise er dem Gebot des § 59 Abs 6 AAV, der eine beispielsweise Aufzählung der in Betracht kommenden Maßnahmen enthalte, entsprechen wolle (Erkenntnis 93/18/0181 vom 19. 1. 1995 = VwSlg 14197 A/1995). Das Berufungsgericht hat § 59 Abs 6 AAV in Übereinstimmung mit dem zitierten Erkenntnis ausgelegt. Ob dieser Auslegung beizutreten ist, bedarf aber keiner abschließenden Stellungnahme des erkennenden Senats. Da nicht die beklagte Partei sondern der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers Adressat der erörterten Arbeitnehmerschutzvorschrift war, konnte diese für die beklagte Partei nur insofern von Bedeutung sein, als sie sich zur Herstellung des darin zum Ausdruck gebrachten Mindestsicherheitsstandards vertraglich verpflichtete oder - wenn eine abweichende Herstellungsart vereinbart war - sie zumindest eine entsprechende Aufklärungspflicht traf. Ihre diesbezügliche vertragliche Leistungspflicht hat die beklagte Partei in erster Instanz aber gar nicht in Abrede gestellt, ging sie doch selbst davon aus, dass sie die Anlage mit einer Vorrichtung für „allpoliges Abschalten" und das Versperren des „Not-Aus-Schalters" herzustellen hatte und auch hergestellt hat (AS 41). Ob sie allenfalls die Pflicht zur Planung und Ausführung weitgehenderer Sicherheitsvorkehrungen oder zur Aufklärung über solche Maßnahmen traf, ist jedoch keine Frage der Auslegung des § 59 AAV (und zwar auch nicht im Lichte der gesetzlichen Evaluierungsverpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 4 ASchG), sondern eine solche des konkreten Vertragsinhalts, der nach den im Punkt 2. erörterten Kriterien ermittelt werden muss. Somit fehlt es aber der als erheblich erachteten Rechtsfrage an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Präjudizialität (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 60).

4. Auch im Rekurs werden keine (sonstigen) Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt:

Das Berufungsgericht hat dem zwischen dem Nebenintervenienten auf Seiten des Klägers und der beklagten Partei abgeschlossenen Werkvertrag Schutzwirkungen zugunsten der Mitarbeiter des Nebenintervenienten zuerkannt.

Dem hält die beklagte Partei zu Unrecht entgegen, der Kläger habe sich bisher noch gar nicht auf einen „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" gestützt. Zur Widerlegung dieses Einwands genügt der Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, wonach die beklagte Partei die sie als Planverfasser und Sachverständige treffenden Verpflichtungen schwerwiegend verletzt habe und daher nicht nur ihrem Auftraggeber, sondern auch sämtlichen der vertraglichen Leistung „nahestehenden" Personen, wie auch dem Kläger, hafte (Bd I AS 28).

Auch der Umstand, dass der Kläger mittlerweile gegen seinen Bruder Ansprüche aus dem Unfallgeschehen klageweise geltend gemacht hat, begründet keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Die Streitanhängigkeit dieses - derzeit unterbrochenen - Rechtsstreits enthob die Vorinstanzen nicht von der selbständigen Prüfung der Frage, ob dem Kläger ein direkter deckungsgleicher vertraglicher Anspruch gegen seinen Bruder zusteht und ihm deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs gegen die beklagte Partei abzusprechen ist (vgl 2 Ob 226/05g mwN = JBl 2007, 102; vgl auch RIS-Justiz RS0022814). Das Berufungsgericht hat ein schutzwürdiges Interesse des Klägers im Hinblick auf das dem Arbeitgeber gemäß § 333 Abs 1 ASVG zukommende (und im Parallelprozess auch eingewendete) Haftungsprivileg bejaht (vgl 2 Ob 226/05g mwN). Die gegen diese Rechtsansicht vorgetragene Kritik der beklagten Partei geht von einer einmaligen und unentgeltlichen Hilfeleistung des Klägers „ohne aufrechtes Arbeitsverhältnis", damit aber nicht von den allein maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts aus. Danach war der Kläger im Unternehmen seines Bruders „beschäftigt" (vgl US 7 und 14), sodass in der vorinstanzlichen Beurteilung des Unfallgeschehens als „Arbeitsunfall" - das Vorliegen eines solchen hat die beklagte Partei in erster Instanz im Übrigen außer Streit gestellt (Bd I AS 14) - keine korrekturbedürftige Verkennung der Rechtslage zu erblicken ist. Die von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zur Nichteinbeziehung von Gästen, Lieferanten und Handwerkern in den Schutzbereich eines mit einem Mieter abgeschlossenen Vertrags können daher auf sich beruhen.

5. Da es der Klärung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0123222). Der Kläger, nicht aber auch der auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenient, hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb nur ihm Kostenersatz für die Rekursbeantwortung gebührt. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag ist allerdings nicht zuzuerkennen, weil dem Kläger der auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenient nicht „gegenübersteht" (§ 15 RATG) und sich die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt hat (RIS-Justiz RS0036223).

Anmerkung

E896122Ob92.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00092.08F.1127.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten