TE OGH 2009/10/22 8Ob127/09y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider die beklagte Partei A***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher, Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 50.914,06 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. Juli 2009, GZ 3 R 91/09s-33, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die wesentlichen, vom Berufungsgericht übernommenen und damit für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass die beklagte Wartungsfirma den ihr von der Klägerin zur Wartung übergebenen Helikopter mit einem im Zuge der Wartung unbemerkt in den Bereich des Kompressoreinlasses gelangten Fremdmaterial zurückgegeben hat, das in weiterer Folge einen Schaden verursachte.

Wenn die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Beklagte - ohne damit ihren Sorgfaltsmaßstab als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB zu überspannen (vgl RIS-Justiz RS0026535; RS0026451; RS0026541) - bei diesem Wartungsauftrag zumutbarerweise derartige Mängel zu vermeiden hatte, so stellt dies keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar (vgl RIS-Justiz RS0029874; RS0042405). Ein konkretes Vorbringen, warum die Beklagte an dieser Vertragsverletzung kein Verschulden getroffen haben soll, hat die Beklagte im erstgerichtlichen Verfahren nicht erstattet. Dafür trifft jedoch sie die Behauptungs- und Beweislast (RIS-Justiz RS0112247; RS0026221), liegt doch die ratio der Beweislastumkehr im Sinne des § 1298 ABGB darin, dass die Schuldnersphäre für den Werkbesteller regelmäßig undurchsichtig ist (RIS-Justiz RS0026321 mwN). Insoweit vermag die Beklagte daher auch keinen vom Obersten Gerichtshof im Rahmen der Prüfung nach § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifenden Verfahrensmangel aufzuzeigen. Darüber hinaus bekämpft die Beklagte im Wesentlichen in unzulässiger Weise die vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 1; RIS-Justiz RS0043162; RS0043320).

Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegen damit nicht vor.

Anmerkung

E925878Ob127.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00127.09Y.1022.000

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten