TE UVS Burgenland 2007/08/07 166/10/07024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Eder über die am 02.08.2007 per Telefax (außerhalb der Amtsstunden) eingelangte Beschwerde vom 30.07.2007 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 99/2006, des Herrn ***, geboren am ***, russischer Staatsangehöriger, vertreten durch Frau ***p.A. ***, etabl. in ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 25.06.2007 über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See zu Recht erkannt:

 

1.) Gemäß § 83 Abs. 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, die Anhaltung des Herrn *** in Schubhaft im Zeitraum ab 20.07.2007, 14.09 Uhr, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht vorliegen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

2.) Der Antrag der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 03.08.2007, den Beschwerdeführer zum Ersatz von Kosten zu verpflichten, wird abgewiesen.

Text

Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten Fremdenpolizeiakten (Zl. 11/6-146757-2007 der belangten Behörde sowie Zl. III-1102.01-2007 der Bezirkshauptmannschaft Bludenz), des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 07.08.2007 ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und russischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein Reisedokument noch über ein sonstiges Dokument zum Nachweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit. Der Verbleib seines Reisepasses konnte nicht geklärt werden. Der Beschwerdeführer machte dazu widersprüchliche Angaben. In der mündlichen Verhandlung befragt gab er an, dass sich sein Reisepass in Ordshonikidze / Ossetien befinden würde. Demgegenüber gab er im Zuge früherer Befragungen an, dass er seinen Reisepass während seiner Reise zerrissen und in der Ukraine weggeworfen hätte. Auch gab er früher bereits an, noch nie einen Reisepass besessen haben, sondern lediglich über einen sog. russischen Inlandspass (mit dem Reisen im Ausland nicht zulässig sind) verfügt zu haben. Der Beschwerdeführer verwendete während seiner bisherigen Aufenthalte in Österreich und der Schweiz auch folgende Falschnamen: A**, S** und T**. Weiters gab er früher auch an, georgischer Staatsangehöriger zu sein. Diese Namen und die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten verwendete er deswegen, weil er dachte, dass er unter seinem tatsächlichen Namen kein Asyl erhalten würde und weil er hoffte, dass Abschiebungen nicht durchgeführt werden könnten. Auch zu seinen sonstigen persönlichen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben; so gab er einmal an, dass sein Vater im Jahr 1987, ein anderes mal, dass dieser 1993 verstorben sei. Den Vornamen seiner Mutter gab er einmal mit L**, ein anderes Mal mit M** an. Eine plausible Erklärung für diese widersprüchlichen Angaben gab der Beschwerdeführer nicht. Er verfügte weder im Zeitpunkt seiner (letzten) Einreise nach Österreich noch derzeit über eine Berechtigung, die ihm die Einreise nach oder den Aufenthalt in Österreich gestattet hätte.

 

Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge Ende Mai 2006 aus seinem Heimatland aus. Über die genaue Reiseroute bis in die Slowakei machte er keine Angaben. Seine Reise wurde von einer seiner Bekannten organisiert und mit Hilfe eines Schleppers durchgeführt. Über die Motivation zur Ausreise machte der Beschwerdeführer unterschiedliche und zum Teil widersprüchliche Angaben. Während er etwa am 12.05.2007 gegenüber Polizeibeamten angab, dass er sein Heimatland wegen seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage verlassen hätte, gab er am 25.06.2007 an, dass er Probleme mit der Regierung und Privatpersonen gehabt hätte. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland geht bei der Entscheidungsfindung davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus asylrechtlich relevanten Gründen verließ.

 

Am 02.06.2006 reiste der Beschwerdeführer in die Slowakei ein, wo er am 07.06.2006 einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellte. Aufgrund dieser Antragstellung wurde er in der Slowakei von der zuständigen Behörde erkennungsdienstlich behandelt und seine erkennungsdienstlichen Daten im Eurodac-System unter der Eurodac-ID:

SK1SK003C0606070003 gespeichert. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei in einem Flüchtlingslager untergebracht, von wo er allerdings flüchtete und nach Österreich weiterreiste. Am 01.07.2006 reiste er außerhalb einer Grenzkontrollstelle zu Fuß unrechtmäßig über die österreichisch-slowakische Grenze nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Im Zuge dieser Antragstellung gab er an, *** zu heißen und georgischer Staatsangehöriger zu sein. Nach seiner Asylantragstellung wurde der Beschwerdeführer in Österreich erkennungsdienstlich behandelt. Im Zuge einer EDV-gestützt durchgeführten Anfrage im Eurodac-System kam hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in der Slowakei wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Aus diesem Grund leitete das Bundesasylamt im Asylverfahren (Zl. 06 06.853) ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei ein.

 

Noch am 01.07.2006 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Baden die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft angeordnet. Am 17.07.2006 langte beim Bundesasylamt die Zustimmung der zuständigen slowakischen Behörde ein, wonach die Zuständigkeit der Slowakei für die Führung des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens bestätigt wurde.

 

Am 22.07.2006 wurde der Beschwerdeführer nach einem Hungerstreik wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Sein anschließender Aufenthaltsort war weder dem Bundesasylamt noch der Fremdenpolizeibehörde bekannt. Am 31.08.2006 erließ das Bundesasylamt zur Zl. 06 06.853 einen Bescheid, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen fehlender Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und er unter einem in die Slowakei ausgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft.

 

Nach seiner Haftentlassung nahm der Beschwerdeführer in Wien in einer Wohnung eines etwa 50-jährigen Schwarzafrikaners namens ?Salomon? (nähere Daten kannte der Beschwerdeführer nicht) kurzfristig Unterkunft. Die genaue Adresse dieser Wohnung war ihm nicht bekannt. Er gab diesen Aufenthaltsort weder der Fremdenpolizeibehörde noch dem Bundesasylamt bekannt. In dieser Wohnung in Wien wohnte er bis 02.08.2006. Am 02.08.2006 fuhr er gemeinsam mit einer Frau, die georgische Staatsangehörige war, mit dem Zug bis nach Bludenz. Dort wohnte er zwei Tage gemeinsam mit dieser Frau in einem von ihr angemieteten Haus. Am 04.08.2006 verließ er dieses Haus und fuhr mit diversen Verkehrsmitteln (seinen Angaben zufolge mit dem Zug und mit dem Taxi) bis an eine Stelle, wo er die österreichisch-schweizerische Grenze zu Fuß im Verborgenen und unentdeckt über eine kleine für Fußgänger vorgesehene Brücke passieren konnte. Der Beschwerdeführer reiste noch am 04.08.2006 unrechtmäßig in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag in der Schweiz beim Empfangszentrum Vallorbe (in der Nähe von Genf) einen Asylantrag. Da dieses Empfangszentrum belegt war, wurde er dort nur bis 16.08.2006 untergebracht und an diesem Tag in das Empfangszentrum Altstätten/Schweiz verlegt. In der Schweiz gab der Beschwerdeführer den Falschnamen S** und die Staatsangehörigkeit Georgien an, weil er hoffte, dass dadurch eine Abschiebung aus der Schweiz nicht möglich sein würde. Im Zuge des schweizer Asylverfahrens eruierte allerdings die zuständige schweizer Behörde, dass der Beschwerdeführer von Österreich aus unrechtmäßig in die Schweiz eingereist war. Daher betrieb die Schweiz die Rückstellung des Beschwerdeführers nach Österreich, der von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg am 16.11.2006 zugestimmt wurde. Am 24.11.2006 wurde der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Österreich abgeschoben. Unmittelbar nach seiner Übernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz wurde der Beschwerdeführer am 24.11.2006 von der Polizeiinspektion Lustenau ein

vernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab er an, dass er G** heißen würde und dass er nicht georgischer, sondern russischer Staatsangehöriger wäre.

 

Noch am 24.11.2006 erließ die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom selben Tag, Zl. BHDO-III-1454-2006/0714, gegen den Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und sprach gleichzeitig aus, dass einer allfälligen Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dieser Bescheid erwuchs nach ungenutztem Verstreichen der Berufungsfrist in Rechtskraft. Unter einem ordnete die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft an, um seine Abschiebung zu sichern.

 

In weiterer Folge ersuchte das Bundesasylamt im Hinblick auf die im Verfahren zur Zl. 06 06.853 rechtskräftig erlassene Ausweisung die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, den Beschwerdeführer in die Slowakei zu überstellen. Am 07.12.2006 wurde der Beschwerdeführer daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn in die Slowakei abgeschoben.

 

Am 24.02.2007 wurde der Beschwerdeführer bei einem Ladendiebstahl im Supermarkt ?***? in Schrunz beobachtet. Die aufgrund einer diesbezüglichen Anzeige einschreitenden Polizeibeamten der Polizeiinspektion Schrunz stellten fest, dass der Beschwerdeführer trotz des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig in das Bundesgebiet zurückgekehrt war. Im Zuge seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, der der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme vorgeführt wurde, gab er am 26.02.2007 an, dass er sich nur kurze Zeit in der Slowakei aufgehalten habe und am 05.01.2007 nach Georgien (der Beschwerdeführer gab nunmehr wieder an, georgischer Staatsangehöriger zu sein) zurückgekehrt sei. Am 19.02.2007 habe er Georgien wieder verlassen und ursprünglich den Plan gefasst, über die Ukraine in die Slowakei zu reisen. Jedoch reiste er dann über Polen und Tschechien in Richtung Österreich, wo er am 24.02.2007 die Grenze zu Österreich passierte und bis nach Linz weiterfuhr. Er wollte nach Bludenz reisen, weil dort eine Freundin, deren Namen er allerdings nicht bekannt geben wollte, leben würde. Den Stand seines Asylverfahrens in der Slowakei kannte er nicht.

 

Am 26.02.2007 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit Bescheid, Zl. III-1102.01-2007/0045, die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft an, um seine Abschiebung (aufgrund des aufrechten Aufenthaltsverbotes) zu sichern.

 

Am 02.03.2007 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz das Bundesasylamt um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens neuerlich in die Slowakei überstellt werden könnte.

 

Aufgrund dieser Anfrage, die vom Bundesasylamt im Hinblick auf das bereits abgeschlossene Verfahren Zl. 06 06.853 und die bereits am 07.12.2006 erfolgte Überstellung negativ beantwortet wurde, erfuhr die Bezirkshauptmannschaft Bludenz durch das Bundesasylamt am 02.03.2007 davon, dass der Beschwerdeführer am 28.02.2007 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und dieser beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, unter der Zl. 07 02.153 protokolliert wurde, sowie dass das Bundesasylamt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren neuerlich ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet hatte. Im Zuge des Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt am 22.03.2007 an, dass er mit Vornamen J** heiße. Zum Vorhalt der Divergenz zu dem von ihm bisher in diesem Verfahren angeführten Vornamen A** führte er aus, dass dies eigentlich die gleichen Vornamen wären. Während seiner Anhaltung in Schubhaft begann der Beschwerdeführer am 24.03.2007 einen Hungerstreik, den er allerdings bereits am 26.03.2007 wieder abbrach.

 

Am 19.03.2007 langte beim Bundesasylamt die Zustimmung der zuständigen slowakischen Behörde auf Rückübernahme des Beschwerdeführers ein. Am 03.04.2007 erließ das Bundesasylamt zur Zl. 07 02.153 einen Bescheid, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen und er unter einem in die Slowakei ausgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.04.2007 Berufung, die vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.04.2007, Zl. 311.231-1/2E-IX/27/07, abgewiesen wurde. Dieser Bescheid und somit auch die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung in die Slowakei erwuchsen mit 18.04.2007 in Rechtskraft.

 

In weiterer Folge bereitete die Bezirkshauptmannschaft Bludenz die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei vor. Der Beschwerdeführer war allerdings mittlerweile während seiner Anhaltung in Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung wieder in Hungerstreik getreten. Haftunfähigkeit konnte der Beschwerdeführer durch den Hungerstreik aber nicht herbeiführen, so dass die Bezirkshauptmannschaft Bludenz den Beschwerdeführer letztlich am 02.05.2007 in Durchsetzung der vom Bundesasylamt erlassenen Ausweisung in die Slowakei abschob.

 

Schon am 11.05.2007 kehrte der Beschwerdeführer von der Slowakei kommend in einem Güterzug versteckt unrechtmäßig nach Österreich zurück. Am 12.05.2007, 03.30 Uhr, wurde er am Bahnhof Parndorf durch Polizeibeamte der Grenzpolizeiinspektion Bruckneudorf während einer Zugskontrolle entdeckt und in weiterer Folge festgenommen.

Noch am 12.05.2007, 09.30 Uhr, stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er den Namen J** A** und die Staatsangehörigkeit Georgien angab. Dieser Asylantrag wurde beim Bundesasylamt unter der Zl. 07 04.424 protokolliert.

 

Mit Bescheid vom 12.05.2007, Zl. 11/6-A**-2007, der dem Beschwerdeführer noch am selben Tag zugestellt und sogleich nach Zustellung in Vollzug gesetzt wurde, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft an. Am 25.05.2007 begann der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung einen Hungerstreik, den er am 31.05.2007 wieder abbrach.

 

Am 11.06.2007 erließ das Bundesasylamt zur Zl. 07 04.424 einen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 zurückgewiesen und er unter einem in die Slowakei ausgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft, wobei der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt ausdrücklich einen schriftlichen Berufungsverzicht abgab, in dem er anmerkte, so schnell als möglich in die Slowakei abgeschoben werden zu wollen, weil er in Schubhaft angehalten werde. In Durchsetzung der vom Bundesasylamt erlassenen Ausweisung wurde der Beschwerdeführer am 21.06.2007 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See in die Slowakei abgeschoben.

 

Bereits am 24.06.2007 kehrte der Beschwerdeführer wieder unrechtmäßig nach Österreich zurück. Er wurde um 17.50 Uhr dieses Tages von Soldaten des Österreichischen Bundesheeres beobachtet, wie er zu Fuß außerhalb einer Grenzkontrollstelle im Bereich des Grenzabschnittes zwischen den Grenzsteinen XII/8 und XII/9 die österreichisch-slowakische Grenze nach Österreich überschritt. Er wurde sogleich nach seiner Einreise von Soldaten des Österreichischen Bundesheeres festgenommen und anschließend Polizeibeamten übergeben. Am 25.06.2007, 09.00 Uhr, stellte der Beschwerdeführer wieder einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, der beim Bundesasylamt unter der Zl. 07 05.756 protokolliert wurde.

 

Im Zuge seiner Erstbefragung im Asylverfahren, die von einem Polizeibeamten am 25.06.2007 vorgenommen wurde, gab der Beschwerdeführer zu seiner bisherigen Reiseroute befragt unter anderem auch an, bereits vier Monate in der Schweiz aufhältig gewesen zu sein sowie von schweizer Behörden nach Österreich abgeschoben und anschließend von Österreich in die Slowakei abgeschoben worden zu sein. Zu seinem Aufenthalt in der Slowakei befragt, gab er an, dass es ihm dort nicht gefalle. Es sei ihm lieber, in Österreich in Schubhaft zu sein, als in der Slowakei frei zu leben. Er wolle nicht in der Slowakei bleiben und auch nicht dorthin zurück.

 

Aufgrund des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf internationalen Schutz wurde er von Polizeibeamten erkennungsdienstlich behandelt und mit seinen Daten eine Anfrage in der nationalen Datenbank sowie im Eurodac-System durchgeführt. Dabei kam hervor, dass Daten des Beschwerdeführers bereits (unter der oben angeführten Eurodac-ID) von der Slowakei im Eurodac-System gespeichert worden waren und Speicherungen von Österreich aufschienen. Auch nationale Speicherungen gelangten im Zuge der Abfrage zur Auskunft.

 

Am 25.06.2007, 11.45 Uhr, hielt ein Polizeibeamter der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See telefonisch Rücksprache mit dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost/Journaldienstbeamtin Frau ***, und schilderte dieser den bisher erhobenen Sachverhalt. Frau *** teilte dem Polizeibeamten mit, dass im Hinblick auf den beobachteten, von der Slowakei aus erfolgten Grenzübertritt und die bisher durchgeführten Abschiebungen in die Slowakei es zu einem Dublin-Verfahren kommen werde, womit gemeint war, dass eine nähere Überprüfung der Zuständigkeit Österreichs zur Führung des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens vorgenommen werden wird und die Ablehnung der Zuständigkeit Österreichs zu erwarten ist. Aus diesem Grund unterblieb eine Vorführung des Beschwerdeführers vor das Bundesasylamt.

 

Mit Bescheid vom 25.06.2007, Zl. 11/6-146.757/25-2007, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gemäß § 76 Abs. 2 Z. 3 und Z. 4 FPG die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft an, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers zu sichern. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2007 durch persönliche Übergabe zugestellt und sogleich nach seiner Zustellung in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten.

 

Mit Schreiben vom 27.06.2007 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich Vorkehrungen für eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in die Slowakei zu treffen, wobei auf den vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrag hingewiesen und angemerkt wurde, dass eine Terminvereinbarung zur Durchführung der Rückstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne. Die Vornahme dieses Verfahrensschrittes teilte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See noch am 27.06.2007 auch dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, mit.

 

Am selben Tag (27.06.2007) teilte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 mit, dass seit 26.06.2007 sog. ?Dublin-Konsultationen? mit der Slowakei (sohin ein Schriftverkehr mit der zuständigen slowakischen Behörde zwecks Feststellung der Zuständigkeit zur Führung des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens innerhalb der Europäischen Union) geführt wurden.

 

Mit Schreiben vom 29.06.2007 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn im Hinblick auf die aus der Fremdeninformationsdatei ersichtliche frühere Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, ihr deren den Beschwerdeführer betreffenden Fremdenpolizeiakt zu übermitteln.

 

Am 09.07.2007 langte beim Bundesasylamt die Zustimmung der zuständigen slowakischen Behörde für die Rückübernahme des Beschwerdeführers ein. Am 16.07.2007 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren zur Wahrung des Parteiengehörs ein weiteres Mal einvernommen. Wegen der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in der Schweiz tätigte das Bundesasylamt nunmehr dazu Erhebungen im Rechtshilfeweg via Bezirkshauptmannschaft Bludenz. Im Zuge der Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft Bludenz beim schweizer Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden wurde von letzterem bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 04.08.2006 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte und er bis zu seiner Abschiebung nach Österreich, die am 24.11.2006 erfolgt war, in der Schweiz aufhältig war. Dies teilte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz dem Bundesasylamt per E-Mail, das am 20.07.2007, 14.09 Uhr, beim Bundesasylamt einlangte, mit. Diese Information wurde vom Bundesasylamt allerdings nicht an die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See weitergeleitet. Der am 24.07.2007 von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz abgefertigte Fremdenpolizeiakt langte am 26.07.2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ein. In diesem Fremdenpolizeiakt war die Anfrage des Bundesasylamtes, das Erhebungsergebnis vom 20.07.2007 sowie die Mitteilung desselben an das Bundesasylamt vermerkt.

 

Aufgrund dieses Erhebungsergebnisses ging das Bundesasylamt ab Kenntnis desselben wegen Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung nicht mehr davon aus, dass tatsächlich eine Zuständigkeit der Slowakei bestehen würde, weil der Beschwerdeführer nachweislich mehr als drei Monate das Gebiet der Europäischen Union verlassen hatte. Diese Änderung der rechtlichen Beurteilung teilte das Bundesasylamt der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See aber ebenfalls nicht mit.

 

Im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30.07.2007 wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers vom zuständigen Sachbearbeiter des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass eine inhaltliche Verfahrensführung in Österreich wahrscheinlich sei. Wann und ob eine Verfahrenszulassung erfolgen werde, wurde ihr hingegen nicht mitgeteilt. Das Bundesasylamt wollte die noch ausstehende Antwort der zuständigen slowakischen Behörde abwarten und erst im Falle der endgültigen Ablehnung der Zuständigkeit durch die Slowakei die Verfahrenszulassung zum inhaltlichen Verfahren im Asylverfahren sowie die Einstellung des eingeleiteten Ausweisungsverfahrens vornehmen.

 

Wegen der hervorgekommenen Zweifel an der Zuständigkeit der Slowakei versendete das Bundesasylamt am 02.08.2007 ein Informationsschreiben an die zuständige slowakische Behörde, mit dem der Slowakei der via Bezirkshauptmannschaft Bludenz erhobene Sachverhalt mitgeteilt wurde. Gleichzeitig forderte das Bundesasylamt die zuständige slowakische Behörde auf bekannt zu geben, ob die Slowakei trotzdem aufgrund allfälliger anderer - dem Bundesasylamt nicht bekannter - Umstände ihre Zuständigkeit akzeptiere.

 

Am 31.07.2007 erstatteten Polizeibeamte des Stadtpolizeikommandos Eisenstadt Meldung darüber, dass im Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Eisenstadt um 01.30 Uhr des 31.07.2007 der Zellenalarm der Zelle 4, in der auch der Beschwerdeführer untergebracht war, mehrmals betätigt und laut gegen die Zellentür geschlagen wurde. Im Zuge der sofort durchgeführten Nachschau wurde von Polizeibeamten wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer versuchte, sich in dieser Zelle zu erhängen, wobei er vom einschreitenden Polizeibeamten an einem zu einem Seil zusammen gedrehten Leintuch im Bereich des Waschbeckens mit dem Kopf in ca. 2 Meter Höhe hängend wahrgenommen wurde. Ein Ende des Leintuchs war an einem in ca. 2 ½ Meter Höhe montierten Eckventil, welches den Spülkasten des WC mit Wasser versorgte, befestigt, das andere Ende des Leintuches war straff um den Hals des Beschwerdeführers gebunden. Der Beschwerdeführer wurde von einem weiteren Zelleninsassen allerdings gestützt und hochgehalten, wodurch der Selbstmord unterbunden werden konnte. Dem einschreitenden Polizeibeamten war es allerdings aufgrund des als Seil zusammen gedrehten straff gespannten Leintuchs nicht möglich, dasselbe vom Hals des Beschwerdeführers zu lösen, weshalb die Lage des Beschwerdeführers erst durch das Durchschneiden des Leintuchs beendet werden konnte.

 

Der Beschwerdeführer wurde anschließend sogleich einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt, in Zuge derer von der einschreitenden Amtsärztin weitergehende Untersuchungen angeordnet wurden. Diese wurden im Krankenhaus Eisenstadt durchgeführt. Eine weitere Untersuchung durch die einschreitende Amtsärztin ergab, dass weiterhin Haftfähigkeit gegeben war. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge einer fachärztlichen psychiatrischen und neurologischen Untersuchung zugeführt. Eine Haftunfähigkeit lag jedoch auch in weiterer Folge nicht vor.

 

Am 06.08.2007 langte beim Bundesasylamt die Antwort der slowakischen Behörde ein. Aufgrund der nunmehr der Slowakei mitgeteilten Sachlage führte die zuständige slowakische Behörde aus, dass die Zuständigkeit der Slowakei sowie die Rückübernahme des Beschwerdeführers abgelehnt werde. Seitens des Bundesasylamtes wird derzeit (im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung) davon ausgegangen, dass eine Zulassung des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens wahrscheinlich ist. Die formelle Einstellung des Ausweisungsverfahrens und die Zulassung des Asylverfahrens wurde aber noch nicht vorgenommen, weil der zuständige Sachbearbeiter des Bundesasylamtes derzeit Erholungsurlaub konsumiere und erst wieder ab 13.08.2007 Dienst versehen wird. Dieser wird nach seiner Rückkehr die weiteren Verfahrensschritte im den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahren setzen.

 

Der Beschwerdeführer war bislang in Österreich nicht erwerbstätig. Er verfügt über keine Mittel, um seinen Unterhalt bestreiten zu können, und auch nicht über eine Unterkunft in Österreich. Verwandte von ihm leben nicht im Bundesgebiet. Seinen Angaben zufolge lebt eine Freundin des Beschwerdeführers etwa 20 km von Bludenz entfernt.

 

In der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit folgender Begründung behauptet:

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die belangte Behörde infolge seines Asylantrages wegen § 1 Abs. 2 FPG bei der Verhängung der Schubhaft nicht auf § 76 Abs. 1 FPG hätte stützen dürfen. Hinsichtlich des § 76 Abs. 2 FPG wurde vorgebracht, dass es an der ?Grundvoraussetzung? zur Verhängung der Schubhaft mangle. Es sei kein schwebendes Ausweisungsverfahren anhängig. Vielmehr werde ein materielles Verfahren durchgeführt. Am 30.07.2007 sei dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mitgeteilt worden, dass ein inhaltliches Verfahren durchgeführt werde. In einem solchen Fall sei das Ausweisungsverfahren einzustellen. Es bestehe kein Grund ein Ausweisungsverfahren wieder einzuleiten. Die Haft zur Sicherung einer Ausweisung sei jedenfalls dann unzulässig, wenn bereits feststehe, dass die Ausweisung unterbleibe oder zu unterbleiben habe oder das Ausweisungsverfahren von der zuständigen Behörde nicht mit der gebührenden Sorgfalt geführt werde. In seinem Fall stehe mittlerweile fest, dass kein Dublin-Verfahren durchgeführt werde. Darüber hinaus bestehe kein Grund zur Annahme, dass er sich dem Verfahren entziehen würde. Die Asylbehörde verweigere rechtswidrig die formelle Zulassung des Asylverfahrens. Die Analyse des inhaltlichen Verfahrens habe aber ergeben, dass das Asylverfahren zugelassen worden sei. Dadurch würde der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen. Es bestehe keine Notwendigkeit zur Schubhaftverhängung. Ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zukomme, habe der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland jedenfalls von Amts wegen zu überprüfen. Auch die belangte Behörde hätte zu überprüfen gehabt, ob der Schubhaftzweck noch aufrecht sei. Weiters sei jedenfalls die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend, weil der Beschwerdeführer ohnedies in die Grundversorgung aufgenommen werden müsste und somit seine Mittellosigkeit nicht weiter von Belang sei. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer selbst der Behörde gestellt, indem er seinen Asylantrag persönlich gestell

t habe. Da er das Asylverfahren selbst in Gang gesetzt habe, sei nicht davon auszugehen, dass er sich diesem Verfahren entziehen könnte oder wollte.

 

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Schubhaft verteidigt und die Abweisung der Beschwerde samt Zuspruch von Kosten beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Haftprüfungsverhandlung erwogen:

 

§ 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 bis Z. 4, Abs. 3 und Abs. 7, § 77 Abs. 1, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 FPG und § 5 Abs. 1, § 10, § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 erster Satz, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3 Z. 4, § 51 Abs. 1 AsylG 2005 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Dublin II-Verordnung (VO 2003/343/EG) lauten:

§ 1 FPG:

?(1) [...].

(2) Auf Asylwerber (§ 2 Z 14 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100) sind die §§ 41 bis 43, 53, 58, 68, 69, 72 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Ein vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren ist nach Stellung eines solchen Antrages als Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiterzuführen. Es ist nur über das Rückkehrverbot abzusprechen. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sind darüber hinaus die §§ 39, 60 und 76 nicht anzuwenden. Die Durchsetzung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist erst zulässig, wenn die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 durchgesetzt werden kann. Ein Rückkehrverbot kann gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erlassen werden.?

 

§ 13 FPG:

?(1) Die Fremdenpolizeibehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.

(2) In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(3) [...].?

 

§ 31 FPG:

?(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs. 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(2) [...].?

 

§ 46 FPG:

?(1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder

4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) [...].?

 

§ 76 FPG:

?(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.

[...];

2.

gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

 3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

 4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) [?].

(5) [....].

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.?

 

§ 77 FPG:

?(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

(2) [?].?

 

§ 80 FPG:

?(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

(3) [?].

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

(6) [...].?

 

§ 82 FPG:

?(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.

wenn er  nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) [?].?

 

§ 83 FPG:

?(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) [?].

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.?

 

§ 5 AsylG 2005:

?(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) [...].?

 

§ 10 AsylG 2005:

?(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1.

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2.

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.?

 

§ 27 AsylG 2005:

?(1) Ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz gilt als eingeleitet, wenn

1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt und

2. [...].

(2) [...]

(4) Ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. [...].

(5) [...].?

 

§ 28 AsylG 2005:

?(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) [?].?

 

§ 29 AsylG 2005:

?(1) [...].

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1.

[...];

4.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG) oder

 5. [...].

(4) [...].?

 

§ 51 AsylG 2005:

?(1) Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.

(2) [?].?

 

Art. 16 Dublin II-Verordnung:

?(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b)

die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c)

einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

 d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

 e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(2) [...].

(3) Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) [...].?

 

 

Gemäß § 83 Abs. 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Anlassfall war zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung erforderlich, die am 07.08.2007 stattfand.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs. 4 letzter Satz FPG).

 

Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs. 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl. Erl.Bem. zur RV zu § 83 FPG, 952 BlgNR, XXII. GP).

 

Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 3 FPG) der belangten Behörde. Damit ist ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht auch nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen sind demnach vorhanden. Es lag eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer erstattete im Rahmen seiner Schubhaftbeschwerde zum Sachverhalt im Wesentlichen kein der Aktenlage entgegenstehendes Vorbringen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte vorwiegend anhand der unbedenklichen in den Fremdenakten der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See enthaltenen Urkunden im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und der Haftprüfungsverhandlung festgestellt werden. Allerdings war es nicht möglich, konkrete Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu treffen. Der Beschwerdeführer machte seit Beginn seiner Aufenthalte in Österreich immer wieder unterschiedliche, zum Teil sich widersprechende Angaben zu seiner Identität und Herkunft, die letztlich darin gipfelten, dass er auch zu seinen Verwandten, wie etwa zu seinen Eltern, unterschiedliche Angaben machte. Es konnten daher lediglich seine bisherigen Angaben zu seiner Identität wiedergegeben werden, ohne - im Hinblick auf das Fehlen sonstiger Beweismittel - zu seiner Identität nähere Feststellungen treffen zu können. Die gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland getätigten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität waren als nicht sonderlich glaubwürdig einzustufen, weil er während seiner Aufenthalte innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz diverse unterschiedliche Identitäten benutzte, um Abschiebungen zu vereiteln. Insbesondere stellt sich die gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland angegebene Staatsangehörigkeit ?Russland? als äußerst fragwürdig dar, weil er im Rahmen einer früheren Einvernahme angab, zwischenzeitig in sein Heimatland Georgien zurückgekehrt und von dort wieder in Richtung Österreich aufgebrochen zu sein, obwohl er schon zuvor behauptet hatte, russischer Staatsangehöriger zu sein. Derzeit besteht außer dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der georgischen Sprache mächtig ist, kein Hinweis auf seine tatsächliche Staatsangehörigkeit.

 

Die Feststellungen, wonach derzeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus asylrechtlich relevanten Gründen verließ, beruhte auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Er machte zum Hintergrund seiner Ausreise unterschiedliche Angaben, wobei er allerdings auch ausführte, seine Heimat aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen verlassen zu haben. Weiters gestand er zu, vor kurzem in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein. Würde der Beschwerdeführer in seinem Heimatland tatsächlich einer asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliegen, so wäre es nicht nachvollziehbar, wenn er den Zweck seiner Ausreise mit wirtschaftlichen und finanziellen Erwägungen begründen würde; ebensowenig wäre nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, wenn ihm in seinem Heimatland tatsächlich Verfolgung drohen würde, zurückgekehrt wäre. Eine plausible Begründung, weshalb diese Rückkehr trotz angeblicher Verfolgung erforderlich (und somit trotz angeblicher Verfolgung verständlich) gewesen wäre, lieferte der Beschwerdeführer nicht.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm seitens des für sein Verfahren zuständigen Sachbearbeiters des Bundesasylamtes am 30.07.2007 mitgeteilt worden wäre, dass das ?inhaltliche Asylverfahren? durchgeführt werde, ist anzumerken, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers am 07.08.2007 im Zuge der Haftprüfungsverhandlung zugestand, dass dieses Vorbringen letztlich nicht den Tatsachen entsprach und irrtümlich aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses zwischen den Vertretern des Beschwerdeführers zustande kam. Die Vertreterin des Beschwerdeführers räumte ausdrücklich ein, dass die Ausführungen des Bundesasylamtes vom 03.08.2007 über die Vorgänge vom 30.07.2007 sowie die sonstigen in der Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 03.08.2007 gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland geschilderten Abläufe und Umstände den Tatsachen entsprachen. Dementsprechend konnten diese letztlich von der Vertreterin des Beschwerdeführers als richtig bestätigten Ausführungen des Bundesasylamtes den Feststellungen bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

 

Im Wesentlichen handelte es sich bei den Feststellungen ohnedies um die Wiedergabe der Abläufe sowie Ergebnisse bisheriger den Beschwerdeführer betreffender Verfahren. Dass diese unrichtig oder unvollständig wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

 

In der Sache selbst:

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass § 76 Abs. 1 FPG auf ihn nicht anwendbar wäre, weil er Asylwerber sei und die Anwendung dieser Bestimmung gemäß § 1 Abs. 2 FPG auf Asylwerber ausgeschlossen wäre. Dieser Rechtsansicht ist zwar beizupflichten; dennoch kann dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Verhängung der Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z. 3 und Z. 4 FPG, nicht aber auf § 76 Abs. 1 FPG, stützte (vgl. den Spruch des Bescheides vom 25.06.2007, Zl. 11/6-146757/25-2007, und die Begründung dieses Bescheides). Dies tat sie auch während der weiteren Anhaltung nicht.

 

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es an der ?Grundvoraussetzung? zur Verhängung der Schubhaft, nämlich eines schwebenden Ausweisungsverfahrens mangle, so ist ihm zumindest für die Zeit bis 20.07.2007, 14.09 Uhr (dem Zeitpunkt, an dem das Bundesasylamt Kenntnis vom Erhebungsergebnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz erhielt), entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.06.2007, Zl. G 14/07 u.a., im Zuge der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG ausdrücklich festgehalten hat, dass es genügt, um dem Erfordernis eines schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahrens zu entsprechen, dass die für die Verhängung der Schubhaft zuständige Fremdenpolizeibehörde auf Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und im Lichte der daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen mit guten Gründen davon ausgehen kann, dass die Asylbehörde einen Bescheid gemäß § 5 AsylG 2005 und damit verbunden einen Ausweisungsbescheid erlassen wird. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass diejenige Behörde, die letztlich für die Erlassung der aufenthaltsbeendeten Maßnahme zuständig ist (hier: die Asylbehörde), selbst einen nach außen erkennbaren Willensakt artikuliert. Nun konnte jedoch jedenfalls bis 20.07.2007 mit gutem Grund davon ausgegangen werden, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 erlassen werden würde. Der Beschwerdeführer wurde dabei beobachtet, wie er zu Fuß die österreichisch-slowakische Staatsgrenze von der Slowakei kommend nach Österreich überschritt. Im Zuge der darauf folgenden Erhebungen wurde von Polizeibeamten festgestellt, dass er zu einem früheren Zeitpunkt in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hatte. Weiters wurde der Beschwerdeführer vor seinem zuletzt erfolgten Aufgriff mehrere Male nach Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 in die Slowakei abgeschoben. Das Bundesasylamt leitete Dublin-Konsultationen sowie (auch formell) ein Ausweisungsverfahren ein. Die zuständige slowakische Behörde stimmte am 09 .07.2007 ursprünglich der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Somit durfte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See sowohl im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung als auch im Laufe der weiteren Anhaltung mit gutem Grund davon ausgehen, dass Österreich zur Führung des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens unzuständig sein wird und es im Zuge der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zu einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 kommen würde. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben hatte, sich bereits vier Monate in der Schweiz (und somit außerhalb der Europäischen Union) aufgehalten zu haben, vermochte an dieser Beurteilung für die vergangene Zeit (bis 20.07.2007) nichts zu ändern, weil die Angaben des Beschwerdeführers, der bisher mehrfach widersprüchliche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit tätigte, im Lichte seiner bisherigen teilweisen falschen Angaben als nicht besonders glaubwürdig angesehen werden durfte und jedenfalls einer näheren eingehenden Überprüfung bedurften. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits nach diesem Aufenthalt mehrfach in die Slowakei ausgewiesen und abgeschoben wurde. Eine umgehende Klärung der Richtigkeit der zu dieser Zeit unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers war nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland noch nicht möglich.

 

Allerdings änderte sich dies ab 20.07.2007. Über Ersuchen des Bundesasylamtes tätigte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz Erhebungen bei der zuständigen schweizer Behörde. Im Zuge dieser Erhebungen kam hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers korrekt waren und er sich tatsächlich für einen Zeitraum von nahezu vier Monaten (04.08.2007 bis 24.11.2007) in der Schweiz und somit außerhalb des räumlichen Bereiches der Europäischen Union aufgehalten hatte. Dies teilte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz am 20.07.2007 dem Bundesasylamt mit. Ab Kenntnis des Erhebungsergebnisses ging das Bundesasylamt davon aus, dass (wegen Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung) die Zuständigkeit der Slowakei nicht (mehr) besteht, sondern vielmehr diese erloschen ist und nunmehr die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens gegeben war. Es konnte nun nicht mehr mit gutem Grund davon ausgegangen werden, dass es zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 kommen werde. Dass das Bundesasylamt bei der Slowakei noch anfragte, ob diese ihre Zuständigkeit dennoch (aus allfälligen dem Bundesasylamt nicht bekannten Umständen) akzeptieren würde, änderte nichts daran, dass ab 20.07.2007 keine konkreten Umstände mehr darauf hindeuteten, dass es zu einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 kommen wer

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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