- 5 Ob 223/71
Entscheidungstext OGH 22.09.1971 5 Ob 223/71
- 7 Ob 176/73
Entscheidungstext OGH 05.12.1973 7 Ob 176/73
nur: Nur bei einer Änderung der Verhältnisse kann eine bereits ergangene Entscheidung abgeändert oder sogar widerrufen werden. (T1)
Veröff: JBl 1974,268
- 5 Ob 22/75
Entscheidungstext OGH 04.03.1975 5 Ob 22/75
- 5 Ob 866/76
Entscheidungstext OGH 23.11.1976 5 Ob 866/76
nur: Nur bei einer Änderung der Verhältnisse kann eine bereits ergangene Entscheidung abgeändert oder sogar widerrufen werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht nur dann vor, wenn seit einer Entscheidung eines Gerichtes neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn Tatsachen, die zur Zeit der früheren Entscheidung bereits eingetreten sind, aber dem Gericht nicht bekannt waren, später zu Tage gekommen sind. (T2)
Beisatz: Hier: Unterhaltsbemessung (T3)
- 1 Ob 640/83
Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 640/83
Vgl; nur T1; Veröff: ÖA 1984,44
- 7 Ob 504/88
- 2 Ob 527/88
nur T2
- 1 Ob 656/90
nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 63/153
- 3 Ob 535/92
nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 65/54
- 1 Ob 5/00t
nur T1; Beis wie T3
- 7 Ob 258/02w
Auch; nur T1
- 6 Ob 159/02d
Auch
- 2 Ob 83/03z
Beisatz: Eine für eine Neubemessung des Unterhalts geforderte Änderung der Verhältnisse liegt bereits dann vor, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt wurden. (T4)
Beisatz: Hier wurde bei Abschluss des Scheidungsvergleiches, in welchem die Unterhaltsvereinbarung für die Kinder getroffen wurde, von einem nicht dem tatsächlichen Einkommen des Vaters entsprechenden Einkommen ausgegangen. (T5)
- 3 Ob 102/06f
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4
- 7 Ob 293/06y
Auch; Beis wie T5
- 3 Ob 154/07d
Vgl
- 10 Ob 99/08v
Auch; Beisatz: Es kommt daher grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (
§ 411 ZPO) zu, wobei die materielle Rechtskraft lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält. (T6)
Beisatz: Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar durch den Spruch bestimmt, doch genießt die abweisende Entscheidung des Außerstreitrichters Rechtskraft auch nach Maßgabe ihres Inhalts. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer nachträglichen Änderung des rechtserzeugenden Sachverhalts ist darauf abzustellen, ob sich die Verhältnisse wesentlich und nicht bloß unbedeutend geändert haben. (T7)
- 2 Ob 90/09p
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit ist zu beachten, dass sie nicht in die materielle Rechtskraft einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf. (T8)
Veröff: SZ 2009/171
- 5 Ob 17/10a
Vgl auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraft hält nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. (T9)
Beisatz: Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht. (T10)
- 2 Ob 19/11z
nur T2
- 2 Ob 199/12x
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 199/12x
Auch; nu T1; Beis wie T9
- 10 Ob 61/15s
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 61/15s
Auch
- 10 Ob 59/16y
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 Ob 59/16y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
- 9 Ob 61/16k
Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 Ob 61/16k
Auch; nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorläufige Maßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG. (T11)
- 7 Ob 89/18s
Auch
- 5 Ob 123/19b
Vgl; Beis wie T9