RS OGH 1984/1/26 13Os8/84, 13Os59/84, 13Os158/84, 13Os174/84, 13Os180/85, 13Os117/86, 13Os167/86, 13

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Veröffentlicht am 26.01.1984
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Norm

StPO §292
StPO §363a
StPO §363b
StPO §363c

Rechtssatz

Die förmliche Aufhebung der auf dem kassierten Urteilsausspruch beruhenden Anordnungen, Beschlüsse und Verfügungen, insbesonders der Endverfügung, erübrigt sich: Die sich aus einer gänzlichen oder teilweisen Urteilsaufhebung ergebenden rechtslogischen Folgen bedürfen eines, sei es konstitutiven, sei es deklaratorischen Formalakts der Rechtsmittelinstanz nicht.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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