Norm
StGB §33Rechtssatz
Da die Altersgrenze des § 207 StGB bei vierzehn und die des § 212 StGB bei neunzehn Jahren liegt, ist das "zarte Alter" eines erst sechsjährigen Opfers erschwerend (keine unzulässige "Doppelverwertung").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090958Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022