TE OGH 2000/9/6 9ObA92/00w

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Veröffentlicht am 06.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate H*****-S*****, Pflegerin, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz-Burg, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S

96.220 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Dezember 1999, GZ 8 Ra 191/99s-26, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. März 1999, GZ 24 Cga 42/98f-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

5.706 (darin enthalten S 951 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der von der Revisionswerberin (nominell) allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionswerberin erkennt selbst, dass Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0042963, RS0043055 ua). Ihr Einwand, das Berufungsgericht habe eine Erledigung der Mängelrüge "unterlassen" ist ebenso unbegründet wie die Behauptung, die Begründung des Berufungsgerichtes wäre "unzureichend". Tatsächlich hat sich das Berufungsgericht mit der diesbezüglichen Rüge der Klägerin inhaltlich auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen. Aus dem Verweis der Revisionswerberin auf SZ 53/12 ist daher für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen.Der von der Revisionswerberin (nominell) allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionswerberin erkennt selbst, dass Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; RIS-Justiz RS0042963, RS0043055 ua). Ihr Einwand, das Berufungsgericht habe eine Erledigung der Mängelrüge "unterlassen" ist ebenso unbegründet wie die Behauptung, die Begründung des Berufungsgerichtes wäre "unzureichend". Tatsächlich hat sich das Berufungsgericht mit der diesbezüglichen Rüge der Klägerin inhaltlich auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen. Aus dem Verweis der Revisionswerberin auf SZ 53/12 ist daher für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen.

Im Übrigen betrifft die Frage, ob auch noch ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie-Psychiatrie bezüglich des Zustandes der Klägerin einzuholen gewesen wäre, die nicht revisible Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320). Auch die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (Kodek aaO Rz 1 zu § 503; RIS-Justiz RS0043061/T10 und T11). Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit einer Person ist zwar eine Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0089683, RS0097779), setzt jedoch notwendigerweise eine entsprechende Tatsachengrundlage voraus (RIS-Justiz RS0089683/T2, RS0090349), die im vorliegenden Fall von den Vorinstanzen in bindender Weise verneint wurde. Aus den gleichen Erwägungen ist für den Standpunkt der Revisionswerberin auch nichts aus dem Verweis auf die Entscheidung EFSlg 25.386 zu gewinnen, worin der Oberste Gerichtshof die Beurteilung des Vorliegens einer geistigen Störung im Sinne des § 50 EheG als Rechtsfrage qualifizierte.Im Übrigen betrifft die Frage, ob auch noch ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie-Psychiatrie bezüglich des Zustandes der Klägerin einzuholen gewesen wäre, die nicht revisible Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320). Auch die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503 ;, RIS-Justiz RS0043061/T10 und T11). Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit einer Person ist zwar eine Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0089683, RS0097779), setzt jedoch notwendigerweise eine entsprechende Tatsachengrundlage voraus (RIS-Justiz RS0089683/T2, RS0090349), die im vorliegenden Fall von den Vorinstanzen in bindender Weise verneint wurde. Aus den gleichen Erwägungen ist für den Standpunkt der Revisionswerberin auch nichts aus dem Verweis auf die Entscheidung EFSlg 25.386 zu gewinnen, worin der Oberste Gerichtshof die Beurteilung des Vorliegens einer geistigen Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG als Rechtsfrage qualifizierte.

Soweit die Revisionswerberin schließlich unter der Mängelrüge auch noch "rechtlich bedingte Feststellungsmängel" rügt, macht sie einen Aspekt der rechtlichen Beurteilung geltend (Kodek aaO Rz 5 zu § 503). Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittelgrundes schadet zwar nicht, wenn das Begehren des Rechtsmittelwerbers deutlich erkennbar ist (§ 84 Abs 2 Satz 2 ZPO); entscheidend ist, welchem Rechtsmittelgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu §§ 84, 85). Damit ist jedoch für den Standpunkt der Rechtsmittelwerberin auch nichts gewonnen. Zum Einen kann der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (= Feststellungsmangel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung; Kodek aaO Rz 1 zu § 496) nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema von den Tatsacheninstanzen ohnehin Feststellungen getroffen wurden, wenn auch diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen. Zum Anderen lässt die Revisionswerberin unbeachtet, dass eine im Berufungsverfahren unterbliebene oder wie im vorliegenden Fall nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0043480). Dass das Berufungsgericht die Behandlung der Rechtsrüge der Klägerin zu Unrecht mangels gesetzmäßiger Ausführung abgelehnt habe, wird im Übrigen nicht einmal als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft (RIS-Justiz RS0043231); einem derartigen Einwand wäre aber ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen, weil - wie schon das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte - die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Darlegung erfordert, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint; die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genügt nicht (Kodek aaO Rz 9 zu § 471 mwN).Soweit die Revisionswerberin schließlich unter der Mängelrüge auch noch "rechtlich bedingte Feststellungsmängel" rügt, macht sie einen Aspekt der rechtlichen Beurteilung geltend (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503,). Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittelgrundes schadet zwar nicht, wenn das Begehren des Rechtsmittelwerbers deutlich erkennbar ist (Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO); entscheidend ist, welchem Rechtsmittelgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu Paragraphen 84,, 85). Damit ist jedoch für den Standpunkt der Rechtsmittelwerberin auch nichts gewonnen. Zum Einen kann der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (= Feststellungsmangel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung; Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 496,) nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema von den Tatsacheninstanzen ohnehin Feststellungen getroffen wurden, wenn auch diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen. Zum Anderen lässt die Revisionswerberin unbeachtet, dass eine im Berufungsverfahren unterbliebene oder wie im vorliegenden Fall nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503, mwN; RIS-Justiz RS0043480). Dass das Berufungsgericht die Behandlung der Rechtsrüge der Klägerin zu Unrecht mangels gesetzmäßiger Ausführung abgelehnt habe, wird im Übrigen nicht einmal als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft (RIS-Justiz RS0043231); einem derartigen Einwand wäre aber ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen, weil - wie schon das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte - die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Darlegung erfordert, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint; die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genügt nicht (Kodek aaO Rz 9 zu Paragraph 471, mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E59074 09B00920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00092.00W.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20000906_OGH0002_009OBA00092_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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