§ 277 ZPO Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

Das Gericht kannhat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführendurchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.04.2009 bis 30.04.2011

Das Gericht kannhat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführendurchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.