§ 172 VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Ist die PrämieBietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für einen Zeitraum von drei Jahren bezahltein Risiko, bei dem ungewiß ist, ob und wann der Versicherungsfall eintreten wird, so gelten die besonderen Vorschriftendarf sich der Versicherer für den Fall einer nicht nur vorübergehenden nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie eine Erhöhung der Prämie in sinngemäßer Anwendung des §§ 173 § 178f bis 176ausbedingen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 06.04.1959 bis 31.12.1994

Ist die PrämieBietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für einen Zeitraum von drei Jahren bezahltein Risiko, bei dem ungewiß ist, ob und wann der Versicherungsfall eintreten wird, so gelten die besonderen Vorschriftendarf sich der Versicherer für den Fall einer nicht nur vorübergehenden nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie eine Erhöhung der Prämie in sinngemäßer Anwendung des §§ 173 § 178f bis 176ausbedingen.