§ 37 VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

Ist die Prämie regelmäßig beim Versicherungsnehmer eingehoben worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm schriftlichin geschriebener Form angezeigt wird, daß die Übermittlung verlangt wird.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 06.04.1959 bis 30.06.2012

Ist die Prämie regelmäßig beim Versicherungsnehmer eingehoben worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm schriftlichin geschriebener Form angezeigt wird, daß die Übermittlung verlangt wird.