§ 197 AußStrG (weggefallen)

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 197.§ 197 AußStrG (1weggefallen) Der Feilbietungserlös ist beim Gerichtskommissär zu erlegenseit 01.01.2009 weggefallen. Er hat ihn nach den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden. Die Kosten des Ediktes hat er einzubehalten.

(2) Sobald der Feilbietungserlös erlegt ist und die allenfalls noch erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen vorliegen, hat der Gerichtskommissär eine Amtsurkunde darüber auszustellen, was auf Grund des Feilbietungsergebnisses in die öffentlichen Bücher eingetragen werden kann. Sonst ist eine Amtsurkunde auszustellen, die den Erfordernissen der Urkundenhinterlegung genügt.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2008
§ 197.§ 197 AußStrG (1weggefallen) Der Feilbietungserlös ist beim Gerichtskommissär zu erlegenseit 01.01.2009 weggefallen. Er hat ihn nach den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden. Die Kosten des Ediktes hat er einzubehalten.

(2) Sobald der Feilbietungserlös erlegt ist und die allenfalls noch erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen vorliegen, hat der Gerichtskommissär eine Amtsurkunde darüber auszustellen, was auf Grund des Feilbietungsergebnisses in die öffentlichen Bücher eingetragen werden kann. Sonst ist eine Amtsurkunde auszustellen, die den Erfordernissen der Urkundenhinterlegung genügt.