§ 94 StVO 1960 Zuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
§ 94.Paragraph 94,

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur

  1. 1.Ziffer einsfür die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
  2. 2.Ziffer 2für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, undfür die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a,, und
  3. 3.Ziffer 3für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 01.10.2005 bis 23.04.2026
§ 94.Paragraph 94,

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur

  1. 1.Ziffer einsfür die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
  2. 2.Ziffer 2für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, undfür die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a,, und
  3. 3.Ziffer 3für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden.