Kommentar zum § 1 InvFG 2011

Wiener Advocatur Bureau am 25.03.2013

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Die Umsetzung der AIFM-RL 2011/61/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr 1060/2009 und (EU) Nr 1095/2010) in nationales Recht hat bis zum 21.7.2013 zu erfolgen. Bis jetzt gibt es in Österreich allerdings noch nicht einmal einen Gesetzesentwurf, weswegen eine verspätete Umsetzung und Wettbewerbsnachteile wahrscheinlich sind (mehr dazu siehe http://www.fondsprofessionell.at/news/fonds-kags/nid/aifm-richtlinie-oesterreich-hinkt-bei-umsetzung-hoffnungslos-hinterher/newskategorie/fondskags/newsseite/1/gid/1008828/)

Mit der RL soll die Tätigkeit von AIFM (alternative investment funds managers) innerhalb der Union reguliert und harmonisiert werden. Sie wird sowohl für AIFM gelten, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat haben (EU-AIFM) als auch für jene, die ihren Sitz in einem Drittland haben (Nicht-EU-AIFM). Es werden alle offenen und geschlossenen Fonds umfasst werden, welche nicht bereits nach der OGAW-RL (RL 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) reguliert sind.

Wesentliche Neuerungen für alternative Fonds und deren Manager werden sich zusammengefasst ergeben (i) durch die in Zukunft nunmehr gesetzlich festgelegten Anfangs- und Eigenkapitalsummen für Fondsmanager, (ii) die Verschärfung des Risiko- und Liquiditionsmanagements, (iii) die auferlegten Transparenz- und Bewertungspflichten, (iv) die verpflichtende Inanspruchnahme einer Verwahrstelle und (v) die Einführung eines Bewilligungsverfahrens für Fondsmanager im Sinne des sogenannten "Passportings".

AIFM RL 2011/61/EU: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:174:0001:0073:DE:PDF

Hinzuweisen ist auch auf die delegierte Verordnung der Kommission vom 19.12.2012 ("Level II"), welche eine Vielzahl von Einzelfragen zur Durchführung der AIFM-RL regelt und ab dem 22. Juli 2013 unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gilt:

http://ec.europa.eu/internal_market/investment/docs/20121219-directive/delegated-act_de.pdf


§ 1 InvFG 2011 | 2. Version | 559 Aufrufe | 25.03.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Wiener Advocatur Bureau
Zitiervorschlag: Wiener Advocatur Bureau in jusline.at, InvFG 2011, § 1, 25.03.2013
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