§ 220c IO Abstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Auf die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens in Bezug auf in Österreich gelegenes Vermögen des Schuldners sind die Bestimmungen für den Sanierungsplan anzuwenden.

(2) Im Rahmen des Verfahrens über eine Zusicherung gilt der Insolvenz-Entgelt-Fonds als lokaler Gläubiger.

In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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