Art. 3 § 2 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Beträgt das Stammkapital einer am 1. Jänner 1981 bestehenden Gesellschaft zwar mindestens 500 000 S, ist es aber nicht mit dem Betrag von mindestens 250 000 S aufgebracht, so ist bis zum 31. Dezember 1986 der Fehlbetrag auf 250 000 S bar einzuzahlen und nach den für die Gründung geltenden Bestimmungen anzumelden.

In Kraft seit 01.01.1984 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 § 2 GmbHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 § 2 GmbHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

36 Entscheidungen zu Art. 3 § 2 GmbHG


Entscheidungen zu § artikel3zu2 GmbHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 § 2 GmbHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 § 2 GmbHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GmbHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 7 GmbHG
Art. 3 § 3 GmbHG