§ 54 AußStrG Zurückweisung durch das Rekursgericht

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn

1.

er unzulässig oder - soweit nicht § 46 Abs. 3 anzuwenden ist - verspätet ist;

2.

er - trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens - nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat.

(2) Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist, der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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