Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin XXXX als Käuferin einerseits und die XXXX als Verkäuferin andererseits schlossen erstmalig am 19.04.2017 einen Kauf-/Anwartschaftsvertrag, dessen Kaufgegenstand "vorerst unbestimmte Anteile an der Liegenschaft EZ XXXX, GB XXXX, Gst.-Nr. 2102/2, Bezirksgericht Innsbruck, verbunden mit dem ausschließlichen Recht auf Nutzung und Verfügung, der nach den diesem Vertrag als integrierende Best... mehr lesen...