Entscheidungen zu § 68 IO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1960/5/25 5Ob152/60, 5Ob348/61, 1Ob49/65, 5Ob164/68, 5Ob88/68 (5Ob89/68), 5Ob205/68, 5Ob269/6

Norm: AO §1IO §68KO §68
Rechtssatz: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner fällige Schulden mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermag. Solange Schulden gestundet werden, sind sie nicht fällig. Eine Zahlungsstockung liegt nur dann vor, wenn die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald beschafft werden können. Wenn ein Schuldner nur mehr die dringendsten Verbindlichkeiten erfüllt, um den Geschäftsb... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.05.1960

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