Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Grundverfahren (XXXX) wurden der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) mit Einantwortungsbeschluss vom 11.02.2015 des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) die Verlassenschaft seines verstorbenen Vaters aufgrund seiner bedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet (Spruchpunkt 1). Im Spruchpunkt 2 dieses Beschlusses wurden die Gebühren des Gerichtskommissärs Dr. XXXX, öffentlicher N... mehr lesen...