Entscheidungen zu § 133 Abs. 3 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2008/4/23 7Ob38/08a, 4Ob25/17f, 5Ob113/18f

Norm: AußStrG 2005 §133 Abs3
Rechtssatz: Die gesetzlichen Vertreter sind außer zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen nicht mehr zu überwachen, wenn das Vermögen im Sinne des § 133 Abs3 AußStrG nicht nennenswert ist. Hat das Gericht aber den Verdacht des Bestehens einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen, so hat es auch die Verwaltung durch die Eltern zu überwachen. Dabei hat ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.04.2008

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