Begründung: Der Kläger erlitt als Halter des Tankwagenzuges mit dem pol. KZ K * bzw. K * am 19. 3. 1982 um 21,40 Uhr auf der von der Beklagten zu erhaltenden Kärntner Bundesstraße infolge unvorsichtiger Fahrweise des Lenkers seines Fahrzeuges auf der teilweise vereisten Fahrbahn einen Schaden von S 209.917,--. Er begehrte von der Beklagten die Hälfte dieses Schadens ersetzt, weil sie ihrer Streupflicht oder wenigstens der Verpflichtung, Warntafeln vor der eisigen Fläche aufzustellen, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId3StVO §93 Abs2StVO §93 Abs3StVO §93 Abs5 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Haftung des vom Hauseigentümer mit der Abräumung einer Dachwächte beauftragten Handwerkers.
Entscheidu... mehr lesen...