IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A. B. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 9) vom 10.08.2020, Zl. MA 48/…/19, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erken... mehr lesen...