Entscheidungen zu § 82 Abs. 5 StVO 1960

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RS UVS Oberösterreich 2001/03/28 VwSen-107520/5/Br/Bk

Rechtssatz: Das Anbringen eines Schildes in der Größe von 2 m x 40 cm an einer Liegenschaft wo ein Betrieb sein Lager und Büro etabliert hat, fällt nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO. Aufhebung und Einstellung. Schlagworte Innenwerbung, Betriebsstätte mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 28.03.2001

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