Entscheidungen zu § 81 Abs. 2 StVO 1960

Unabhängige Verwaltungssenate

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS UVS Steiermark 1995/05/31 30.6-51/95

Rechtssatz: Ob bei unbeaufsichtigtem Weiden an Straßen nach § 81 Abs 2 StVO ausreichende Sicht auf die betreffenden nicht abgezäunten Grundstücke besteht, ist vor allem nach Verlauf und Anlage der Straße sowie deren Umgebung zu beurteilen, nicht nach den Witterungs- und (richtig) Lichtverhältnissen. Die Feststellung, ob im Bereich einer Unfallstelle ausreichend Sicht war, erfordert vor allem Erhebungen (Sachverständigengutachten) darüber, ob vorhandener Wald zu beiden Seiten unmittelbar an... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 31.05.1995

Entscheidungen 1-1 von 1