Entscheidungsgründe: Am 24.3.1992 ereignete sich auf einem Güterweg zwischen der Klägerin als Reiterin eines Pferdes und einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW ein Unfall, bei dem die Klägerin verletzt wurde. Gestützt auf das Verschulden der Lenkerin des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs - Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes und überhöhte Geschwindigkeit - begehrt die Klägerin Schmerzengeld von S 25.000,-- sowie S 40.000,--... mehr lesen...