Entscheidungen zu § 55 Abs. 2 StVO 1960

Unabhängige Verwaltungssenate

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RS UVS Oberösterreich 2004/09/08 VwSen-109941/2/Br/Da

Rechtssatz: Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich durch das gänzliche Unterbleiben oder nur kurzfristige Anzeigen des Vorbeifahrens andere Fahrzeuglenker - welche hier unbestritten gestanden sind - auf diesen Vorgang hätten "rechtzeitig" einstellen können. Dem Gesetz kann im Gegensatz zur offenkundigen Auffassung des Meldungslegers nicht zugesonnen werden, dass sich das Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung auf einen bloßen Selbstzweck beschränken sollte, wobei hier dahingestellt bleiben ka... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 08.09.2004

TE UVS Salzburg 2001/08/31 3/12488/2-2001th

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 12.4.2001 um 11:05 Uhr in Werfen, Tauernautobahn, ca 200 m nach der Anschlussstelle Stegenwald Richtung Villach bzw Richtung Stegenwald und B 159, bei StrKm 34,0, mit dem PKW, Kennzeichen RE-628AD (A), 1. als Fahrzeuglenker auf der Autobahn umgekehrt und 2. als Fahrzeuglenker eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehen Fahrtrichtung befahren.   Wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß 1.... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 31.08.2001

RS UVS Salzburg 2001/08/31 3/12488/2-2001th

Rechtssatz: Der mittels Bodenmarkierung (Randlinie) von der Richtungsfahrbahn abgegrenzte Pannenstreifen ist auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 55 Abs 2 StVO kein Bestandteil der Fahrbahn und daher auch kein Bestandteil der Richtungsfahrbahn. Das Zurückfahren auf dem Pannenstreifen wegen Rückstau auf der Richtungsfahrbahn wäre daher im Hinblick auf eine Übertretung des § 46 Abs 4 lit d StVO (Befahren des Pannenstreifens) und nicht nach § 46 Abs 4 lit a leg cit zu prüf... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 31.08.2001

RS UVS Kärnten 1998/02/23 KUVS-1382/3/97

Rechtssatz: Das Befahren einer Sperrfläche liegt bereits dann vor, wenn die nicht unterbrochene Begrenzungslinie mit dem Rad des Fahrzeuges überfahren wird. Es muß sich nicht notwendigerweise das gesamte Fahrzeug auf der Sperrfläche befinden; Sperrflächen dürfen auch nicht aus Anlaß eines Überholmanövers befahren werden. Sofern dies nur unter Inkaufnahme des Befahrens möglich ist, muß das Überholen unterlassen werden. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.02.1998

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