Norm: StVO §51 Abs2StVO §52 Z3a
Rechtssatz:
Bei Aufstellung des Verbotszeichens „Einbiegen nach links verboten" (§ 52 Z 3a StVO) ca 450 m vor einer Tankstellenzufahrt kann nicht mehr von einem „angemesenen Abstand vor der betreffenden Kreuzung" (§ 51 Abs 2 StVO) gesprochen werden. Bei Aufstellung des Verbotszeichens „Einbiegen nach links verboten" (Paragraph 52, Ziffer 3 a, StVO) ca 450 m vor einer Tankstellenzufahrt kann nicht mehr ... mehr lesen...