Entscheidungen zu § 38 Abs. 3 StVO 1960

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RS UVS Kärnten 1992/08/27 KUVS-124/6/92

Rechtssatz: Die fotografische Aufnahme, die für den Zeitpunkt der Aufnahme rotes Licht der Verkehrsampel zeigt, macht dafür vollen Beweis, weil nicht gesagt werden kann, daß der Kontakt fälschlicherweise zu einem Zeitpunkt ausgelöst worden wäre, in dem rotes Licht nicht gegeben gewesen ist. Das bedeutet, daß das Foto die Wirklichkeit wiedergibt. Angebotene Beweismittel gegen diese objektive Wirklichkeit sind nicht geeignet, das Gegenteil zu beweisen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.08.1992

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