Entscheidungen zu § 29 StVO 1960

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RS UVS Wien 1995/12/13 03/25/4840/94

Rechtssatz: Die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO dient dazu, eine Behinderung des Fließverkehrs hintanzuhalten. Als hauptsächlicher Regelungszweck der Bestimmung des § 24 Abs 1 lit e StVO erscheint hingegen der Zweck, den Benützern des Massenbeförderungsmittels ein ungehindertes und ungefährdetes Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. Der Unwert des einen Deliktes nach § 24 Abs 1 lit e StVO ist daher von der Strafdrohung gegen das andere nach § 23 Abs 2 StVO nicht gänzlich miterfaßt. Es liegt s... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 13.12.1995

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