Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §22 Abs2StVO §46
Rechtssatz: Die Abgabe von Schallzeichen ist insbesondere dann verboten, wenn sie geeignet wäre, die Verkehrssicherheit geradezu zu beeinträchtigen (hier: Abgabe eines die Schreckreaktion des Vorausfahrenden auslösenden Hupzeichens mit Starktonhorn auf der Autobahn zu einem Zeitpunkt, als der in zwanzig bis dreißig Meter Entfernung Vorausfahrende durch Blinkzeichen seine Absicht, die Überholspur wieder... mehr lesen...