Norm: ABS Art8VersVG §71 Abs2
Rechtssatz: Nach dem eindeutigen Gesetzestext soll es nur auf die mangelnde Kausalität der Veräußerung des (versicherten) Unternehmens ankommen, nicht aber darauf, wie der Versicherer auf eine Veräußerungsanzeige des Versicherungsnehmers reagiert hätte und welche Forderungen er an den Erwerber gestellt hätte. Wäre der gleiche Schaden bei Weiterführung des Betriebes durch die Gesellschaft eingetreten, wird der Versi... mehr lesen...