Norm: VersVG §173
Rechtssatz: Nach § 173 VersVG kann der Versicherungsnehmer nur die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen. Eine im Gesetz nicht vorgesehene "Teilumwandlung" kann nicht einseitig vom Versicherungsnehmer durchgesetzt, sondern könnte wegen der darin liegenden Begünstigung des Versicherungsnehmers nur vertraglich vereinbart werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VersVG §173
Rechtssatz: Der Versicherungsnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf Wiederherstellung (Rückumwandlung) des wirksam umgewandelten Versicherungsvertrages (hier: Lebensversicherung). Entscheidungstexte 7 Ob 16/01f Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 16/01f 7 Ob 176/06t Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §21VersVG §173VersVG §176
Rechtssatz: Die Folgen einer Rücktrittserklärung bestimmen sich ausschließlich nach den §§ 173 ff VersVG, wenn es sich um den Rücktritt von Versicherungsverträgen handelt. Entscheidungstexte 3 Ob 526/58 Entscheidungstext OGH 23.01.1959 3 Ob 526/58 Veröff: VersSlg 305 European Case Law Identifier (... mehr lesen...