Norm: GmbHG §29GmbHG §30iGmbHG §33
Rechtssatz: Der fakultative und der obligatorische Aufsichtsrat ist von Gesetz wegen insoweit gleichgestellt, als die einmal bestellten Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats im gleichen Umfang Pflichten und Rechte haben und von der Haftung betroffen sind wie die Mitglieder eines obligatorisch zu bestellenden Aufsichtsrats. Entscheidungstexte 1 Ob 144... mehr lesen...
Norm: GmbHG §30i
Rechtssatz: Fehler bei der Einberufung des Aufsichtsrates heilen durch die Teilnahme aller Mitglieder. Entscheidungstexte 1 Ob 514/85 Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 514/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059833 Dokumentnummer JJR_19850227_OGH0002_001... mehr lesen...