Begründung: Die Wiederaufnahmsklägerin war Beklagte im Verfahren 2 C 2514/93i des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, in dem sie rechtskräftig schuldig erkannt wurde, als Eigentümerin des dienenden Gutes (Grundstück ***** der EZ ***** KG *****) alle Handlungen und Maßnahmen zu unterlassen, welche die Ausübung der dem Kläger Rupert H***** [= Wiederaufnahmsbeklagter] als Eigentümer des Grundstückes ***** der EZ ***** KG ***** zustehenden Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 3.10.1991 GZ 4 C 1405/90-19 wurde der dort Beklagte und nunmehrige Kläger zur Zahlung eines Betrages von S 26.772,60 an den jetzt Beklagten verpflichtet. Für den Kläger war in diesem Verfahren ein Abwesenheitskurator bestellt worden, weil eine zustellfähige Anschrift nicht ermittelt werden konnte. Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung dieses Urteils aus dem Nichtigk... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht wies infolge Rekurses des Verpflichteten die vom Erstgericht bewilligten Anträge der betreibenden Partei, ihr zur Erwirkung einer bestimmten vertretbaren Handlung die Exekution zu bewilligen, den Verpflichteten die Vorauszahlung von Kosten in der Höhe von S 50.000 aufzutragen und ihr schließlich zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags die Fahrnisexekution zu bewilligen, ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50... mehr lesen...