Begründung: Der Kläger erhob gegen die "GHS Automaten GesmbH, G. S***, Wien", Lohnansprüche. Für die beklagte Partei schritt Rechtsanwalt Dr. Karl K***, Bruck/Mur, unter Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung (§ 30 Abs 2 ZPO) ein. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. Mai 1984 schlossen die Parteien nachstehenden Vergleich: "Die beklagte Partei verpflichtet sich zur Abgeltung aller wie immer gearteten gegenseitigen Forderungen an die klagende Partei zu... mehr lesen...