Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. In einem Zivilprozess (Streitwert: EUR 7.720,02) mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer als beklagte Partei brachte der Beschwerdeführer am 24.03.2014 mit Schriftsatz vom selben Tag beim Bezirksgericht XXX einen Antrag nach § 508 ZPO und 2. eine Revision gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.02.2014, Zl. XXX, ein, wobei im Schriftsatz "wegen EU... mehr lesen...