Mit Urteil des Erstgerichts vom 18.1.2023 wurde die Beklagte neben der Unterlassung wettbewerbswidriger Behauptungen und der Zahlung von EUR 12.000 an Schadenersatz auch dazu verpflichtet, binnen 14 Tagen den Urteilsspruch auf ihrer Website für die Dauer von 4 Wochen zu veröffentlichen. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 30.5.2023 zu AZ 4 R 20/23z nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt und ... mehr lesen...