Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit die Revisionswerberin - in der Verfahrens- und in der Rechtsrüge - bemängelt, die Vorinstanzen hätten die angenommene Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht ausreichend geprüft, macht sie einen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, den sie nicht einmal im Berufungsverfahren gerügt hat. Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen können ange... mehr lesen...