Begründung: Der über Antrag der klagenden Partei ergangene Zahlungsbefehl wurde der beklagten Partei durch Hinterlegung zugestellt; die Abholfrist begann am 26. 3. 2004. Der von der beklagten Partei beigezogene Rechtsanwalt wies eine Mitarbeiterin an, beginnend mit 26. 3. 2004 eine Frist von 4 Wochen zu berechnen, einzutragen und den angelegten Akt zum Poststoß zu geben. Die Mitarbeiterin vermerkte als Ende der Frist - fälschlich - den 26. 4. 2004. Der beauftragte Rechtsanwalt erh... mehr lesen...
Norm: ZPO §147 Abs3 ZPO §148 Abs2 ZPO §528 Abs1 K ZPO § 147 heute ZPO § 147 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 148 heute ZPO § 148 gültig ab 01.01.1898 ... mehr lesen...