Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.07.2016, GZ XXXX wurde XXXX, XXXX, Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. c und f und Z 3 ZPO samt Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt. Das Mehrbegehren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beklagte XXXX aus einem Darlehen vom Kläger in Anspruch genommen werde. Sie... mehr lesen...