Norm:        ABGB §1346 AJN §93ZPO §12                               
Rechtssatz:          Die für die Zuständigkeit der Hauptschuld geltenden Zuständigkeitsbestimmungen gelten nicht ohne weiteres auch für den Anspruch gegen den Bürgen. Dieser kann nur nach § 12 ZPO als Streitgenosse mit dem Hauptschuldner vor dem nach § 93 JN zuständigen Gerichte in Anspruch genommen werden.                     Entscheidungstexte                                 1  Ob   117/53      Entscheidungstext  OGH  1...                    mehr lesen...