Entscheidungen zu § 12 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1953/2/11 1Ob117/53

Norm: ABGB §1346 AJN §93ZPO §12
Rechtssatz: Die für die Zuständigkeit der Hauptschuld geltenden Zuständigkeitsbestimmungen gelten nicht ohne weiteres auch für den Anspruch gegen den Bürgen. Dieser kann nur nach § 12 ZPO als Streitgenosse mit dem Hauptschuldner vor dem nach § 93 JN zuständigen Gerichte in Anspruch genommen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 117/53 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.02.1953

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