Norm: ABGB §918 Ib1AngG §30 Abs2AngG §30 Abs3
Rechtssatz: Nach herrschender Auffassung setzt die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein bereits angetretenes Arbeitsverhältnis voraus. Die Möglichkeit eines Rücktritts besteht dann, wenn ein Arbeitsvertrag zwar gültig zustande gekommen ist, der Arbeitgeber oder Angestellte den Vertrag nicht erfüllt hat, es also überhaupt zu keinem Dienstantritt kommt. In der Regel liegt zwischen dem Zei... mehr lesen...